- Anforderungen aufgrund direkter Formulierungen im Gesetzestext
- § 71a „Gebäudeautomation“
- § 60b „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“ (Absätze (1) und (2))
- § 60b „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“ (Absätze (7) und (8))
- § 74 „Energetische Inspektion – Betreiberpflicht“ (Absatz 3)
- Anforderungen aufgrund des Automatisierungsgrads
- Juristische Interpretationen
- Umfang der Anforderungen an den „Automatisierungsgrad B oder besser“
- Fazit
Der Artikel basiert auf einem Fachbeitrag von Prof. Michael Krödel anlässlich des Webinars „Technische Umsetzung des GEG in der Gebäudeautomation“ der Iconag-Leittechnik GmbH, Idar-Oberstein, im Mai 2024.
Die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die am 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist, enthält im Vergleich zur Vorausgabe eine Vielzahl von Änderungen, die von allen am Bau beteiligten Gewerken zu beachten und auszuführen sind. Im nachfolgenden Beitrag werden insbesondere die Neuheiten dargestellt, erläutert und kommentiert, die unmittelbar die Gebäudeautomation (GA) und mittelbar die damit verbundenen Gewerke wie zum Beispiel Heiz- und Kühlanlagen betreffen. Wie aufgezeigt wird, gibt es dazu im GEG noch viele offene Fragen – zum Beispiel zu einem „Mindestautomatisierungsgrad“, die auch für eine rechtssichere Umsetzung des GEG vom Gesetzgeber dringend geklärt und beantwortet werden sollten.
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