Ein Unternehmen plant ein neues Produktionsgebäude. Der Generalplaner ist der Meinung, die Ökodesign-Verordnung sei für ein Produktionsgebäude nicht einzuhalten. Zudem sind die Außenluft-Zuluft- und die Abluft-Fortluft-Anlagen räumlich getrennt. Zum Einbau von Hochleistungs-Kreislaufverbundsystemen zur Wärmerückgewinnung konnte der Generalplaner nicht überzeugt werden (wir sprechen hier von 500.000 m³/h Luftvolumenstrom). Der Berater des Bauherrn besteht auf Einhaltung der Verordnung, jedoch verweist der Generalplaner auf Platzprobleme.
Frage: Ist für dieses Projekt die Ökodesign-Verordnung einzuhalten oder nicht?“
Antworten der Leser
1.
Die Verordnung 1253/2014 lässt auch in diesem Fall meines Erachtens wenig Spielraum, da die Ausnahmen definiert sind. Siehe Verordnung 1253/2014 Artikel 1 Punkt 2 (Prozessluftgeräte, Ex-Geräte etc.) .
Platzprobleme sind ein generelles Thema, da Lüftungsgeräte mit einer max. Geschwindigkeit von 1,8 bis 2,0 m/s im lichten Querschnitt geplant werden müssen, um die Ökodesignverordnung in der zweiten Stufe, die ab 1. Januar 2018 gilt, zu erfüllen. Hierfür gibt es Möglichkeiten, wie z. B. wetterfeste Geräte aufstellen, Abweichung vom Rastermaß der Filter, Technikzentralen vergrößern und Ähnliches.
Was auch beachtet werden sollte, ist, dass Hersteller von RLT-Geräten momentan selbst verantwortlich sind, ERP-konforme Geräte in Verkehr zu bringen. Da ein Verstoß gegen die Verordnung mit sehr empfindlichen Strafen geahndet wird/werden kann, wird vermutlich kein Hersteller von RLT-Geräten innerhalb der EU Lüftungsgeräte liefern, die nicht der Verordnung entsprechen (von oben genannten Ausnahmen natürlich abgesehen).
Andreas Grinda
2.
Es gibt hier mehrere Sichtweisen, die unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich einzuhaltender Gesetze bieten.
3.
Zu dieser Leseranfrage kann man nur feststellen: Wenn man an der falschen Stelle sucht, wird man nie das Richtige finden…Die Ökodesign-Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Produkten. Für ein Bauvorhaben auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Baurecht. Beides muss sorgfältig auseinandergehalten werden. Zum Baurecht gehört hinsichtlich der Energieeffizienz das Energieeinspargesetz und darauf beruhend die Energieeinsparverordnung (EnEV). Für Gebäude, die aus ihren Nutzungsanforderungen ganzjährig thermisch zu konditionieren sind, und davon kann bei einer Produktion ausgegangen werden, sind die Vorschriften aus § 15 EnEV für die raumlufttechnischen Anlagen einschließlich der Anforderungen an die Mindestqualität der Wärmerückgewinnung zwingend einzuhalten. Diese Randbedingung wäre bereits in der planerischen Grundlagenermittlung festzustellen gewesen und hätte Einfluss nehmen müssen, wie in einem nächsten Planungsschritt der Platz für die Aufstellung der Geräte festgelegt wird. Wenn im Nachhinein kein Platz für die Wärmerückgewinnung mehr gefunden wird, handelt es sich in der Regel um einen Planungsmangel, für den der Planer haftet, eine Unwirtschaftlichkeit der WRG kann daraus nicht hergeleitet werden.Anders sieht es ausschließlich dann aus, wenn durch Auswahl der Abluft-Absaugstellen die Abluft ganzjährig auf einem Temperaturniveau abgesaugt wird, das eine Wärme- bzw. Kälterückgewinnung physikalisch unmöglich macht, d. h. wenn im Winter aufgrund ausreichend Produktionsabwärme kein Heizbedarf besteht (z. B. wenn im Winter die Beimischung von nicht vorgewärmter Außenluft zur Umluft für Luftwechsel und Kühlung ausreicht) und im Sommer die Abluft mit Temperaturen dauerhaft über 32 °C aus der Halle abgeführt wird, sodass praktisch keine „Kälterückgewinnung“ erfolgen kann. In diesem Fall verliert die Wärmerückgewinnung ihren Sinn.Werner Niklasch, Sachverständiger/Fachreferent Energieeffizienz, Bauphysik und Klima, TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH
Artikelnummer: cci56402
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