Meinung: Sorgfaltspflicht in der LüKK

Thomas Reuter (Abb. © cci Dalog GmbH)

Anfang März hat das Bundeskabinett den Entwurf zum sogenannten Lieferkettengesetz vorgelegt. Die Ziele seien Rechtsklarheit für die Wirtschaft und die Einhaltung der Menschenrechte durch Unternehmen – auch in der LüKK?

Ab 2023 soll das geplante Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern in Deutschland in Kraft treten, ein Jahr später kommen auch die Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern hinzu. Ab diesem Zeitpunkt gilt: „Die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht“ zählt zu den unternehmerischen Aufgaben.

Das finde ich grundsätzlich sehr erstrebenswert, denn jedes Unternehmen sollte ein hohes Interesse daran haben, unter Einhaltung von Standards und internationalem Recht zu wirtschaften. Darüber hinaus bietet das Gesetz in der Theorie auch Rechtssicherheit für die Industrie, also doch alles gut? Ich finde, der Teufel steckt wie so oft im Detail: Wie soll für ein deutsches Unternehmen praktisch umgesetzt werden, dass auch „bei mittelbaren Zulieferern“, mögliche Menschenrechtsverletzungen ausgeschlossen werden? Wie kann ein Anbieter von Lufttechnik garantieren, dass sich ein Zulieferer seines Zulieferers beispielsweise in China an diese internationalen Menschenrechtsstandards hält?

Die kontrollierende Instanz ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei Verstößen können Buß- und Zwangsgelder verhängt werden – zudem kann das Unternehmen bei schweren Verstößen auch von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Starker Tobak, denke ich mir. Daher mein dringender Wunsch, dass das Bundeskabinett, der Bundesrat und das BAFA unbedingt auch ihre eigene Sorgfaltspflicht wahrnehmen und den Unternehmen in Deutschland keine unmöglichen Aufgaben diktieren.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Dienstag!
thomas.reuter@cci-dialog.de

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