Netzbetreiber dürfen Anschluss neuer Wärmepumpen nicht mehr ablehnen

(Abb. © Bundesnetzagentur)
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur: „Wenn Engpässe auftreten, muss das Netz ausgebaut werden. Darauf werden wir achten.“ (Abb. © Bundesnetzagentur)

Die Bundesnetzagentur hat am 27. November festgelegt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos gemäß §14a Energiewirtschaftsgesetz in das Stromnetz integriert werden können. Für Betreiber entsprechender Anlagen stecken darin gute Nachrichten. Auch Betreiber von Kälteanlagen dürfen aufatmen.

Netzbetreiber dürfen den Anschluss neuer Wärmepumpen oder privater Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung ihres Netzes ablehnen oder verzögern. Das teilt die Bundesnetzagentur mit. Im Gegenzug dürfen die Netzbetreiber bei akuter Beschädigung oder drohender Überlastung des Netzes die Belastung des Netzes reduzieren, indem sie den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär auf bis zu 4,2 kW „dimmen“. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen weiter betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig. „Wenn Engpässe auftreten, muss das Netz ausgebaut werden. Darauf werden wir achten“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe zudem auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen, sodass jedermann nachvollziehen kann, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten muss. Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen.
Die neuen Festlegungen der Bundesnetzagentur berücksichtigen auch die besonderen Anforderungen von Großwärmepumpen. Der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), Bonn, weist ferner darauf hin, dass die ursprünglich geplante Reduzierung des Strombezugs für „Anlagen zur Erzeugung von Kälte“ nicht beschlossen wurde. „Der Geltungsbereich des §14a wurde auf ,Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen)’ reduziert – ausgenommen sind Anlagen, die ,gewerblichen betriebsnot-wendigen Zwecken’ dienen“, schreibt der Verband in seiner Mitgliederinformation „Politikum“.
Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2024. Für Bestandsanlagen und das reduzierte Netzentgelt gibt es Übergangsregelungen. Der vollständige Beschlusstext (88 Seiten) steht unter „Anhänge“ zum Download bereit.

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