Erbschaftsteuer: Höhere Freigrenzen für Erben von Unternehmen

Die Koalitionsfraktionen und das Bundesfinanzministerium einigten sich auf die künftigen Regeln zur steuerlichen Begünstigung von Unternehmenserben. Der Gesetzentwurf wird am heutigen Mittwoch im Kabinett beschlossen.

(Abb. © Trueffelpix/Fotolia.com) Bisher müssen Unternehmensnachfolger kaum Steuern zahlen, wenn sie den Betrieb lange genug weiterführen und die Beschäftigung halten. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 aber schärfere Regeln für die Begünstigung von Unternehmenserben gefordert. Die Richter forderten unter anderem, dass Firmenerben von größeren Unternehmen nur dann verschont werden dürfen, wenn sie in einer Bedürfnisprüfung nachweisen können, dass sie die zusätzliche Steuerlast nicht verkraften. Die Reform muss bis Mitte 2016 umgesetzt sein.
Die Freigrenze bis zur Bedürfnisprüfung soll auf 26 Mio. € je Erbfall angehoben werden. Zunächst geplant waren 20 Mio. €. Bei Familienunternehmen mit Kapitalbindungen liegt die Schwelle bei 52 Mio. € statt bei 40 Mio. €. Unterhalb dieser Grenzen kann der Erbe oder Beschenkte weiterhin automatisch verschont werden. Wenn das Unternehmen lange genug weitergeführt und Arbeitsplätze erhalten werden, entfällt die Erbschaftsteuer größtenteils oder komplett.

Bei der Bedürfnisprüfung soll privates Vermögen bis zur Hälfte herangezogen werden. Wer diese Einbeziehung des Privatvermögens nicht will, kann auf ein Abschmelzmodell zurückgreifen. Dann würde ein geringerer Teil des Unternehmensvermögens von der Steuer verschont: Wenn der geerbte Anteil 116 Mio. € wert ist, gibt es bei einer Weiterführung des Betriebs über fünf Jahre einen Steuerrabatt von 20 %. Bei einer Weiterführung über sieben Jahre sind es 35 %. Bei Familienunternehmen gilt ein Abbaupfad zwischen 52 Mio. und 142 Mio. €. Bisher war ein Steuerrabatt von 85 beziehungsweise 100 % üblich.

Grundsätzlich müssen künftig mehr Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern wird auch künftig die Lohnsumme nicht kontrolliert. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern gelten weniger harte Auflagen. Der Kompromiss sieht eine weitere Stufe zwischen 11 und 15 Beschäftigten vor. Bisher waren Unternehmen mit bis zu zwanzig Mitarbeitern von der Pflicht befreit, die Lohnsumme nachzuhalten.

Artikelnummer: cci35023

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