Handwerksbetriebe von Meldepflichten in der F-Gase-Verordnung befreit

Kälteanlage, die aus verschiedenen Komponenten zusammengebaut werden, müssen auch weiterhin nicht der EU-Kommission gemeldet werden. (Abb. © WIROT/stock.adobe.com)

Müssen Kälte-Klima-Fachbetriebe, die Kälteanlagen in Verkehr bringen, Meldungen an die EU-Kommission machen? Das haben sich in den vergangenen Wochen einige Betriebe mit Blick auf Artikel 26 der F-Gase-Verordnung gefragt, in dem der heutige 31. März als Stichtag genannt ist. Nein, sagt der VDKF nach Rücksprache mit dem Bundesumweltministerium.

Wie der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), Bonn, in Ausgabe 12/2025 seiner Mitgliederinformation „Politikum“ am 25. März schreibt, hat es in den vergangenen Wochen mehrfach Anfragen gegeben, ob auch Kälte-Klima-Fachbetriebe, die Kälteanlagen in Verkehr bringen, Meldungen an die EU-Kommission machen müssen. Auslöser dafür sei Artikel 26 der F-Gase-Verordnung. Dort heißt es „Bis zum 31. März 2025 meldet jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr 10 t CO2-Äquivalent oder mehr an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen oder 100 t CO2-Äquivalent oder mehr an anderen fluorierten Treibhausgasen, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, in Verkehr gebracht hat, der Kommission die in Anhang IX genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr.“

Wie der VDKF erläutert, ist der Moment des Inverkehrbringens bei einer Kälteanlage, die aus verschiedenen Komponenten zusammengebaut wird, deren Inbetriebnahme. Das könne bedeuten, dass jeder Anlagenbauer der EU-Kommission entsprechende Meldungen machen müsse. Auf Nachfrage habe jedoch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) den Sachverhalt klargestellt, dass Handwerks- oder Installationsbetriebe nicht betroffen seien. Der VDKF zitiert das BMUV wie folgt: „Von der Berichterstattungspflicht sind nur Unternehmen betroffen, die Erzeugnisse oder Einrichtungen in Verkehr bringen, deren fluorierte Treibhausgase noch nicht in der EU in Verkehr gebracht wurden. Unternehmen, die F-Gas-Mengen verwenden, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, um sie in der EU in Einrichtungen zu füllen, sind von dieser Pflicht nicht betroffen. Die Berichterstattungspflicht gilt insbesondere für Unternehmen, die nicht in der EU produzierte, mit F-Gasen vorbefüllte Einrichtungen mit Quotengenehmigungen in die EU einführen. Handwerks- oder Installationsbetriebe sind davon nicht betroffen.“

cci293868

Schreibe einen Kommentar

E-Paper