Kraft-Wärme-Kopplung: EuGH-Urteil beendet Behinderung

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. März in letzter Instanz entschieden, dass das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz …

… keine staatliche Beihilfe bedeutet. Damit muss die KWK beim Eigenverbrauch auch nicht mit der EEG-Umlage belastet werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte, so der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK), beginnend mit dem EEG (2012), die KWK durch anteilmäßige Belastung mit der EEG-Umlage auf Stromeigenerzeugung ins wirtschaftliche Abseits manövriert. Der EuGH hat nun festgestellt, dass das staatliche Beihilferecht nicht greift.

Berthold Müller-Urlaub B.KWK-Präsident Berthold Müller-Urlaub: „Somit eröffnet sich die Chance, die aufkommenden Probleme der Versorgungssicherheit mit dezentralen KWK-Anlagen zu lösen. Dezentrale KWK-Anlagen können innerhalb von Monaten bis maximal zwei Jahren Vorlauf geplant und gebaut werden. Große Gaskraftwerke brauchen hier fünf bis sieben Jahre. Gerade im Wärmemarkt mit den vielen Bestandsgebäuden – wo die Wärmepumpe bei der derzeit geringen Sanierungsquote kaum zur Anwendung kommt, bietet die KWK eine CO2-arme und kostengünstige Wärmeversorgung. Sei es im Objekt, in Quartierslösungen oder in Nah- und Fernwärmenetzen. Nun ist der Gesetzgeber am Zuge, das Urteil des EuGH schnellstmöglich in Gesetzesform zu gießen, sodass die sinnvollen Entwicklungen nicht weiter verzögert werden.“

Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (Abb. © B.KWK)
 

Artikelnummer: cci70039

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