- Ziel und Zweck der BEG-EM
- Die Struktur der BEG-EM
- Die Förderhöhen
- Förderung von ökologischen Heizungsanlagen
- Maximale Förderung und Kredite
- Technische Voraussetzungen für die Förderung
Am 29. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger die neue Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM) veröffentlicht. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2030. Die Förderungen in der BEG-EM werden aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) konnte das für die Umsetzung der BEG-EM vorgesehene Fördergeld auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz gesichert werden.
Nachfolgend hat cci Wissensportal wichtige Inhalte der neuen BEG-EM zusammengefasst. Weitere Details zu den einzelnen Bereichen der BEG-EM stehen im Original der Richtlinie unter „Anhänge“ zu diesem Beitrag.
Ziel und Zweck der BEG-EM
Die BEG-EM gilt für bauliche und technische Einzelmaßnahmen, die an Wohn- und Nichtwohngebäuden durchgeführt werden, um deren Energieeffizienz zu verbessern, dadurch CO2-Emissionen zu verringern und um die Anteile regenerativer Energien zum Beheizen und Kühlen von Gebäuden zu erhöhen. Laut BMWK sollen durch die in der BEG-EM geförderten Maßnahmen ab 2024 im Gebäudesektor jährlich rund 3,2 Mio. t CO2-Äquivalente eingespart werden. Die Förderrichtlinie umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
- Austausch von bisher mit fossilen Energieträgern (Öl, Gas) betriebenen Heizungen durch ökologischere Wärmeerzeuger mit einem möglichst großen Anteil an regenerativer Energie.
- Maßnahmen an der Gebäudehülle (zum Beispiel Dämmung, bessere Fenster und Türen).
- Einzelmaßnahmen im Bereich der Gebäudetechnik inklusive dem Neueinbau und der energetischen Verbesserung von Lüftungs-, Kälte- und Klimaanlagen sowie von Systemen der Haus- und Gebäudeautomation.
Wie das BMWK mitteilt, erfolgt die Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW-Bank. Für alle weiteren Fördermaßnahmen ist das BAFA zuständig.
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