cci Forum: Entrauchung – Absichern gegenüber dem Bauherren

Der Bauherr/Kunde will unbedingt eine Rauchableitungs- und Zuluftnachströmungsfunktion über eine Standard-Lüftungsanlage nach Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung usw. (Kaltentrauchung) geplant und realisiert haben (Nutzungsfläche ist mit einer Sprinkleranlage versehen) Mündlich habe ich darauf hingewiesen, dass diese Lösung nicht Stand der Technik ist und keiner Entrauchungsanlage nach EN 12101 und DIN 18232 entspricht.
Frage: Wie kann ich mich als TGA-Fachplaner schriftlich absichern oder allgemein schriftlich vorgehen?“

Antworten der Leser

1.
Ich beziehe mich auf die Muster-Verkaufsstättenverordnung ( (M-VkVO) mit Datum Juli 2014 und der zugehörigen Begründung. Darin werden im § 16 alle Erfordernisse zur Entrauchung dargestellt. Die Verordnung kann auf der Website der Argebau kostenlos heruntergeladen werden. Im § 16 Punkt 2.4 und 5.10  sind die Vorgaben für die Nutzung einer Lüftungsanlage zur Entrauchung beschrieben. Dabei ist zu beachten, dass der Volumenstrom für die Entrauchung mit 40.000 m³/h bei einer Grundfläche von höchsten 1.600 m² sichergestellt ist. Dies entspricht einem Mindestluftwechel von etwa 8- bis 10-fach. Üblicherweise erfüllen dies normale Lüftungsanlagen nicht, da sie meist einen geringeren Luftwechsel bedienen. Grundsätzlich sind die Vorgaben im Brandschutzkonzept umzusetzen. Bei einer Nutzungsänderung oder einem Umbau im Objekt ist das Brandschutzkonzept fortzuschreiben und an die aktuelle Gesetzgebung anzupassen. Dies erfolgt durch den Architekten. Der TGA-Fachplaner muss das nur umsetzen. Er sollte sich dabei rechtzeitig mit dem Prüfsachverständigen abstimmen. Dem Bauherrn sollte klar gemacht werden, dass der Prüfsachverständige bereits in der Planungsphase beauftragt werden sollte, damit bei der späteren Abnahme keine oder weniger Probleme auftreten. Leider sind viele Bauherren nicht bereit, die dafür anfallenden (geringen) Kosten bereits im Vorfeld zu tragen.

Anton Tienes


2.
Eine frühzeitige Einbeziehung des Prüfsachverständigen ist empfehlenswert. Die Verkaufsstättenverordnung (VkVO) in Baden-Württemberg (von 1997, zuletzt geändert im Februar 2017, in Kraft getreten am 11. März 2017) sagt in § 16 „Rauchabführung“ aus:
(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 34 Abs. 2 LBO sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben.“
(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt.
Keine weiteren Angaben zur Bemessung. Im übrigen auch keine Angaben zu „echten“ Entrauchungen:

Schon deshalb ist es wichtig, einen Brandschutzkonzeptersteller und Prüfsachverständigen zu haben, der im jeweiligen Landesbaurecht sattelfest ist.

Daniel Lübeck


3.
Es müssen auch noch weitere Vorschriften beachtet werden. Die VkVO-BW schreibt beispielsweise vor:

§ 6 Brandabschnitte
(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m²,
2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m²,

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind (vgl. Anhang Abb. 1 und 2),
2. die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben …

Da die meisten größeren Verkaufsstätten solche Ladenstraßen haben, müssen sie notwendigerweise auch mit Rauchabzugsanlagen ausgestattet werden.

§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten
(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt.

Wenn also der erste Rettungsweg über eine Ladenstraße führt, was üblicherweise so ist, ist auch hier die Notwendigkeit einer Rauchabzugsanlage gegeben.

Rolf Grupp
 

Artikelnummer: cci60470

Ein Kommentar zu “cci Forum: Entrauchung – Absichern gegenüber dem Bauherren

  1. In 1. und 2. ist das Wesentliche schon gesagt. Die Bauherren wünschen sich viel, die Fachplaner sollten dann nicht den Weihnachtsmann spielen. Als Planer hat man immer die Verkehrssicherheit der Anlage zu gewährleisten.

    Die vom Bauherrn gewünschte Lösung darf nur gebaut werden, wenn diese in einem Brandschutzkonzept beschrieben wird und dieses durch die Bauaufsicht genehmigt wird. In den meisten Bundesländern bedarf es zusätzlich noch einer Prüfung durch Prüfsachversändige.

    M. E. können Sie sich gar nicht abschern. Sie dürfen unter keinen Umständen Anlagen planen, die die Gesundheit und das Leben von Personen auf´s Spiel setzten. Von dieser Haftung kann Sie niemand befreien, auch der Bauherr nicht. Dann lieber auf den Auftrag verzichten und den „fachkundigen“ Bauherren alleine weiter wursteln lassen.

    Sachverständigenbüro Tale-Yazdi

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