Gibt es einen Hinweis zur maximalen Raumtiefe oder eine Verhältniszahl zwischen Raumhöhe und Raumtiefe bei einer natürlichen Entrauchung durch seitlich in der Außenwand angeordnete Entrauchungsöffnungen?
Antworten der Leser
1.
Die Frage kann ich klar beantworten mit: Es gibt in der DIN 18232 Teil 2 „Rauch- und Wärmefreihaltung – Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA)“ keine spezielle Raumgrenze für den Einsatz von NRA mit Seitenwand-NRWG.
Lediglich die Größe des Rauchabschnitts (max. 1.600 m²) und die horizontale Anforderung, dass die Wand-NRWG in jedem Rauchabschnitt eingebaut sein müssen und die vertikalen Forderungen von Abständen NRWG zur Decke bzw. zur Zuluftöffnung gibt einen Rahmen vor.
Thomas Hegger, Geschäftsführer Fachverband Tageslicht und Rauchschutz, Detmold
2.
Grundsätzlich ist bei der Auslegung der Natürliche Entrauchung darauf zu achten, dass in Abhängigkeit der Höhe, der erforderlichen raucharmen Schicht und der daraus resultierenden Rauchschicht die notwendige Rauchabzugsfläche zur Verfügung steht. Detaillierte Vorgaben finden sich in der DIN 18232 Teil 2 oder in den Sonderbauverordnungen wie z. B. der Industriebauverordnung. Vorgaben für die maximale Rauchabschnittsfläche und der notwendigen Zuluftflächen finden sich dort ebenfalls.
Weiter ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Entrauchungsöffnungen in der Fassade um qualifizierte Systeme zur Erzielung einer raucharmen Schicht (Personenschutz) oder um einfache Öffnungen zur Rauchableitung zur Unterstützung der Löscharbeiten durch die Feuerwehr handelt. In Industriegebäuden sind zwar auch Mischformen möglich – qualifizierte Geräte im Dach und der Fassade. In diesem Fall wird allerdings nur das Schutzziel Unterstützung der Feuerwehr erreicht. Da sich bei Mischformen keine raucharme Schicht bilden kann, bleibt das Schutzziel der Personenrettung auf der Strecke.
Qualifizierte Systeme (Erzielung einer raucharmen Schicht)
Neben Anforderungen an die Einzelgeräte (Eignungsnachweis nach DIN EN 12101 Teil 2) gibt es auch detaillierte Anforderungen an die Planung und Gestaltung der gesamten Anlage. Erst einmal gibt es die grundsätzliche Anforderung der Rauchabschnittsbildung von maximal 1.600 m² (siehe DIN 18232 Teil 2). Je nach erforderlicher raucharmer Schicht (mindestens 2,5 m) müssen sich die für die Erzielung dieser raucharmen Schicht notwendigen aerodynamischen wirksamen Abzugsflächen (m²) auch in diesem Rauchabschnitt und in der Rauchschicht befinden. Wenn ich also mehrere Rauchabschnitte habe, muss in jedem Rauchabschnitt die notwendige Fläche vorhanden sein. Bei Geräten in der Fassade muss diese Fläche in mindestens zwei Gebäudeseiten vorhanden sein, da die Ansteuerung in Abhängigkeit der Windrichtung erfolgt, weil bei Winddruck auf die Öffnungen dies sogar zu einer zusätzlichen Verwirbelung bis hin zur Vergrößerung der Rauchgasmenge führen kann.
Öffnungen für die Rauchableitung (Unterstützung Löschangriff der Feuerwehr)
An Öffnungen für die Rauchableitung wird eigentlich nicht die Erwartung der tatsächlichen Rauchableitung gestellt. Es gibt daher weder Anforderungen an die Öffnungen, die Öffner-Mechaniken, noch an die Ansteuerung oder die Rauchabschnittsbildung usw. Die einzige Anforderung ist eine Mindestöffnungsfläche. Diese Öffnungen dienen in der Regel nur dazu, dass die Feuerwehr im Bedarfsfall über diese Öffnungen mithilfe eines mobilen Hochdrucklüfters den Rauch nach draußen „drücken“ kann. Daher kommen Öffnungen für die Rauchableitung auch nur zur Anwendung, wenn es ich um kleinere Räume handelt und es keine Anforderungen an den Personenschutz gibt. Eine Verrauchung der Räume wird dabei akzeptiert.
Larissa Rauch, Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR), Pressestelle
Artikelnummer: cci61335
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