cci Forum: Kennzeichnungspflicht für A-Filter in Küchenabzugshauben und -decken

Ist eine Kennzeichnungspflicht für A-Filter in der Küchenablufttechnik vorgeschrieben? In der VDI 2052 ist nur festgehalten, dass die Abscheider flammendurchschlagsicher sein müssen, von einer Kennzeichnung ist hier nicht die Rede. Die DIN EN 16282 sieht eine entsprechende Kennzeichnung vor. Allerdings ist Teil 6, in dem die Abscheider behandelt werden, noch in der Entwurfsphase. Es ist also davon auszugehen, dass die Verpflichtung kommt, gegenwärtig ist die Norm in diesem Teil aber noch nicht verabschiedet. Wie steht es also derzeit um die Kennzeichnungspflicht?

1.
Gültig ist der Zeit noch die DIN 18869 Teil 5. Hier ist unter Punkt 12 „Kennzeichnung“ eindeutig geklärt:

Gemäß 18869 Teil 5 muss jeder Abscheider an gut sichtbarer Stelle außen eine dauerhafte Kennzeichnung mit folgenden Parameter aufweisen:
Den Namen des Herstellers, Lieferers oder Importeurs und/oder das eingetragene Warenzeichen;
Die Typenbezeichnung oder Auftragsnummer oder Identifikationsnummer des Herstellers;
Bezeichnung des Abscheider gemäß Abschnitt 4 (DIN 18869-5 – E – A)

Außerdem ist dem Kunden das Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts vorzulegen, auf dem die Angaben mit der Abscheiderbeschriftung übereinstimmen müssen.
Aus dem Zertifikat muss die Einstufung als Typ A , der Prüfvolumenstrom und ggf. der Druckverlust  hervorgehen.

Punkt 11 der Norm ist auch zu beachten !

Martin Farkasch, Geschäftsführer, Walpol GmbH, Gelsenkirchen


2.
Nach der noch gültigen DIN 18869-5 müssen flammdurchschlagsicher geprüfte Aerosolanscheider dauerhaft gekennzeichnet sein mit:
Abscheider DIN 18869-A oder -Typ A
In der DIN EN 16282-6 wird es genau so drin stehen.

Dipl.-Ing. Georg Tale-Yazdi, Sachverständigenbüro Tale-Yazdi, Schöneck
 

3.
In der VDI 2052 findet man unter Punkt 11.3 Folgendes:
„Abscheider zum Einsatz oberhalb thermischer Geräte mit erhöhter Brandgefahr müssen flammendurchschlagsicher sein (Bauart A in DIN 18869-5)“
Jedoch steht in der VDI 2052 keine eindeutige Information zur Kennzeichnung. Hierzu findet man in der DIN 18869 Teil 5 unter Punkt 12 Folgendes:
 
„Jeder Abscheider muss an gut sichtbarer Stelle außen eine dauerhafte Kennzeichnung haben.
Diese muss folgende Angaben enthalten:
a) den Namen des Herstellers, Lieferers oder Importeurs und/oder das eingetragene Warenzeichen;
b) Typbezeichnung oder Auftragsnummer oder Identifikationsnummer des Herstellers;
c) Bezeichnung des Abscheiders nach Abschnitt 4.“

Im Entwurf zur DIN EN 16282 Teil 6 wurde dieses, ebenfalls im Punkt 12,so eins zu eins übernommen. Wann der Teil 6 der DIN EN 16282 in Kraft tritt, ist noch unklar. Vermutlich wird hierzu der Punkt 8 „Flammendurchschlag und Effizienz des Abscheiders“ eine Rolle spielen. In diesem Teil des Entwurfs wird eine Prüfeinrichtung beschrieben, mit der die Flammendurchschlagsprüfung durchzuführen ist. Den Ursprung hat diese Prüfeinrichtung ebenfalls mit der DIN 18869 Teil 5. Als diese dazumal in Deutschland als gültiger Weißdruck eingeführt wurde, wurde diese Prüfeinrichtung wohl recht detailliert in dieser dazumal neuen Norm beschrieben, jedoch gab es in ganz Deutschland keine solche Prüfeinrichtung und auch kein Prüfinstitut, das bereit war, solch eine Prüfeinrichtung aufzubauen. So waren wir als Hersteller gezwungen dieses in Eigenregie durchzuführen. Eventuell hat man aus diesen Fehlern gelernt und will solch einen Aufwand in anderen europäischen Ländern verhindern, mit der Einführung der EN 16282 Teil 6?

Sven Rentschler, Geschäftsführer, Rentschler REVEN GmbH, Sersheim

Artikelnummer: cci75933

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