Recht: Aufwendungen wegen Baumängel sind nicht steuerlich absetzbar

Bundesfinanzhof: Aufwendungen, um durch Baumängel entstandene Schäden zu beseitigen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), die höchste steuerrechtliche Instanz in Deutschland, entschieden (BFH, 28.03.2018 Aktenzeichen VI B 106/17)

Der Fall
Ein Eigentümer beseitigte Schäden in seiner selbstgenutzten Wohnung, die aus Baumängeln resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war.

Das Urteil
Aufwendungen zur Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden führen „grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung“, so der Bundesfinanzhof. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten mittlerweile verjährt sind. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Im vorliegenden Fall sei angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken nicht elementar in Frage gestellt gewesen.

Die Begründung
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH können auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen eine existenziell wichtige Bedeutung hat, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und die zerstörten oder beschädigten Vermögensgegenstände in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen (z.B. Senatsurteil vom 15. Juni 2016, VI R 44/15).

Hiervon abzugrenzen sind Fälle, bei denen die Sanierungsaufwendungen infolge von Baumängeln notwendig werden. Da Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht wurden, nicht unüblich sind, kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen. Dies gilt selbst dann, wenn die Baumängel gesundheitsgefährdender Natur sind (Senatsurteil vom 20. Januar 2016 VI R 19/14). Der Umstand, dass Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung ausscheiden, vermag daran nichts zu ändern.

Aufwendungen zur Beseitigung von konkreten Gesundheitsgefährdungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen und dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) entstehen, sind aber grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (z.B. Senatsurteil vom 29. März 2012, VI R 21/11). Auch solche Aufwendungen dürfen aber nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des lebensnotwendigen privaten Wohnens und eine damit einhergehende existenzielle Betroffenheit ist aber nicht schon mit jedem beliebigen Schaden an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus des Steuerpflichtigen gegeben, sondern liegt nur dann vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist (Senatsurteil vom 20. Januar 2016, VI R 40/13).

Artikelnummer: cci62045

Schreibe einen Kommentar

E-Paper