Sprachverwirrung rund um den Sachkundebegriff

Die Begriffe Befähigungsnachweis, befähigte Person, Sach- beziehungsweise Fachkunde, Sach-kundebescheinigung für Personen, Sachkundezertifikat, Betriebszertifizierung etc. werden oftmals synonym und falsch verwendet. In diesem Beitrag wird mit der Sprachverwirrung in diesem Zusammenhang aufgeräumt und eine – nicht abschließende – Definition und Abgrenzung der Begrifflichkeiten gegeben.

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Autoren:
Thorsten Lerch (Dozent an der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik), Rechtsanwalt Thomas Heuser (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe VDKF/Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks BIV Kälte), Karl-Heinz Thielmann (Präsident des VDKF) und Christoph Brauneis (Beauftragter für Politik und Medien VDKV/Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg)

Befähigungsnachweis/Handwerksrolleneintrag

Unter dem „Befähigungsnachweis“ ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbetreibende alle fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um ein reglementiertes Gewerbe selbständig ausüben zu können. Das Kälteanlagenbauerhandwerk ist ein zulassungspflichtiges Handwerk gem.
§ 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage A Nr. 18 der Handwerksordnung. Nur demjenigen Betrieb, der mit dem Vollhandwerk „Kälteanlagenbauer“ in der Handwerksrolle eingetragen ist, ist es gestattet, das Kälteanlagenbauerhandwerk selbständig zu betreiben.

Sachkundenachweis nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (auch F-Gase-Verordnung genannt) legt fest, dass Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, ein Zertifikat (Sachkundebescheinigung für Personen) vorweisen müssen. In der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) sind die persönlichen Anforderungen hierfür näher spezifiziert. Diese ChemKlimaschutzV schreibt eine Sachkunde-bescheinigung für Personen vor, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen. Derjenige, der die Ausbildung zum Kälteanlagenbauer oder Mechatroniker für Kältetechnik erfolgreich absolviert hat, sowie Meister, Techniker oder Ingenieure mit der entsprechenden Fachrichtung im Bereich der Kältetechnik, erfüllen die persönliche Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises der Kat. I gemäß § 5 der ChemKlimaschutzV/Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 (Dichtheitskontrolle, Kältemittelrückgewinnung, Installation, Instandhaltung und Wartungen an allen Kälteanlagen jeglicher Bauarten und Größe). Das entsprechende Sachkundezertifikat wird dem Kälteanlagenbauer bzw. Mechatroniker für Kältetechnik bereits unmittelbar aufgrund der Vorlage des Ausbildungszeugnisses erteilt.
Auch Personen, die über eine uneingeschränkte und unbefristete Ausnahmebewilligung zur Ausübung des Kälteanlagenbauerhandwerks (nach § 8 Handwerksordnung) verfügen oder mit einer uneingeschränkten Ausübungsberechtigung (nach § 7 a und b Handwerksordnung) mit dem Kälteanlagenbauerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind bzw. eine entsprechende Bewilligung vorlegen, erhalten eine unbefristete Sachkundebescheinigung. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass der Besuch eines Sachkundelehrgangs mit erfolgreich absolvierter Prüfung und die daraus resultierende Sachkundebescheinigung zum Eintrag in die Handwerksrolle als Kälteanlagenbauer berechtigen. Sachkundenachweise nach der ChemKlimaschutzV gelten grundsätzlich nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für einen Handwerksrolleneintrag oder gar als Ersatz für eine fachpraktische oder fachtheoretische Überprüfung. Diese Zertifikate basieren rein auf dem Chemikalienrecht und dürfen für sich allein nicht für eine handwerksrechtliche Eintragung herangezogen werden.
Darüber hinaus müssen Betriebe, die ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzsysteme, welche fluorierte Treibhausgase nach Anhang I und II der F-Gase-Verordnung enthalten, installieren, warten oder instand halten, gemäß § 6 Abs.1 ChemKlimaschutzV von der zuständigen Behörde zertifiziert sein. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag nach Darlegung und Nachweis der Sachkunde des Personals und der Verfügbarkeit der notwendigen Ausrüstung eine entsprechende Betriebszertifizierung.

Sachkunde nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Wer bestimmte Arbeiten an Einrichtungen oder Geräten, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, durchführen will, muss gemäß § 5 Absatz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten erfüllen. Im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen hat derjenige, der eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/Mechatroniker für Kältetechnik, oder staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik erfolgreich absolviert hat, die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der ChemOzonSchichtV nachge-wiesen.

„Fachkunde“ und „Befähigte Person“ nach der Betriebssicherheitsverordnung
Fachkundig i.S.d. § 2 (5) der Betriebssicherheitsverordnung ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV darf beispielsweise nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
Bei der zur Prüfung befähigten Person im Sinne der Betriebssicherheitsverord-nung handelt es sich hingegen um eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (Definition nach § 2 (6) BetrSichV)
In Bezug auf die Prüfung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen handelt es sich dann um eine befähigte Person, wenn diese aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist, eine Kälteanlage auf ihren betriebssicheren Zustand hin zu kontrollieren und zu beurteilen. Dazu konkretisiert die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 den Begriff „Befähigte Person“: Eine befähigte Person zur Prüfung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen muss eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein erfolgreich absolviertes Studium – vorzugsweise auf einem technischen Gebiet – vorweisen. Darüber hinaus muss die befähigte Person bereits berufliche Erfahrungen im Zusammenhang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen gesammelt haben. Weitere Voraussetzung ist eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der zu prüfenden Anlage und besondere Fachkenntnisse über den anerkannten Stand der Technik von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen und über die Bestimmungen des Arbeitsschutzes wie das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebs-sicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen und Technische Regeln.
Im Falle von Prüfungen von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen hat derjenige, der eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/Mechatroniker für Käl-tetechnik erfolgreich absolviert hat, die notwendige Berufsausbildung, weitere Kenntnisse in der Regelkunde müssen dann noch erworben werden.
Kälteanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Hinsichtlich der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen lt §15 und Anhang 2 der BetrSichV werden weitergehende Anforderungen festgelegt. Diese sind zu erfüllen (z.B. für Explosionsgefährdungen im Anhang 2 Abschnitt 3 Nr.3 BetrSichV oder für Druckanlagen im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr.3 BetrSichV).

Sachkunde nach der DIN EN 378 und EN 13313

Die Europäische Norm DIN EN 378-1 legt die Anforderungen an die Sicherheit von Personen und Eigentum fest, liefert eine Anleitung in Hinblick auf den Schutz der Umwelt und enthält Vorgehensweisen für Betrieb, Instandhaltung und Instandset-zung von Kälteanlagen und die Rückgewinnung von Kältemitteln. In der DIN EN 378-1 (Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen) wird die Sachkunde wie folgt definiert:

3.8.1 Sachkunde
Fähigkeit, die in einem Beruf geforderten Tätigkeiten fachgerecht auszuführen
Die Sachkunde von Personal ist in EN 13313 (Kälteanlagen und Wärmepumpen — Sachkunde von Personal) festgelegt. Diese Europäische Norm definiert die Tätig-keiten im Zusammenhang mit Kälteanlagen sowie die zugehörigen Sachkundeprofile und legt die Vorgehensweise zum Beurteilen der Sachkunde von Personen fest, die diese Tätigkeiten ausführen. In der EN 13313 heißt es:
Sachkunde:
Fähigkeit, die in einem Beruf geforderten Tätigkeiten sicher und zufriedenstellend auszuführen
In Teil 4 der DIN EN 378 wird die Sachkunde für den Umgang mit brennbaren Kälte-mitteln basierend auf der EN 13313 „Sachkunde von Personal“ wie folgt beschrieben:
„Personen, die an Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln arbeiten, sollten zur Er-langung der Sachkunde für die sicherheitstechnischen Aspekte bei der Handhabung von brennbaren Kältemitteln ausgebildet werden. Dies umfasst folgende Anforderungen:
• Kenntnisse der Gesetzgebung, Richtlinien und Normen im Hinblick auf brennbare Kältemittel;
• Detaillierte Kenntnisse über und Fertigkeiten bei der Handhabung von brennbaren Kältemitteln, persönliche Schutzausrüstung, Vermeidung von Kältemittelleckagen, Handhabung von Behältern, Füll-vorgang, Lecksuche, Rückgewinnung und Entsorgung. Um diese Sachkenntnisse beizubehalten, können regelmäßige weitere Schulungen sinnvoll sein.“

Der betrieblich Verantwortliche, üblicherweise der Kälteanlagenbauermeister, muss beurteilen, ob sein Personal über die notwendige Sachkunde verfügt, um die Tätigkeiten (Installation, Wartung, Instandhaltung, Dichtheitskontrolle, Stilllegung etc.) sicher durchführen zu können oder ob eine zusätzliche Schulung bzw. Unterweisung erforderlich ist.

Sachkundiger i.S. der DGUV Regel 100-500 2.35 (BGR 500 2.35)
Das DGUV-Regelwerk zeigt Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. In der DGUV Regel 100-500 2.35 (BGR 500 2.35) geht es um das sichere Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen.
Dort heißt es zum Thema Sachkunde:
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kälteanlagen beurteilen kann, z. B. Kälteanlagenbauer oder andere besonders dafür unterwiesene Personen.

Fachkunde des Inspektionspersonals bei der energetischen Inspektion von Klimaanlagen

Eine energetische Inspektion von Klimaanlagen darf nach § 77 Abs. 1 des Gebäu-deenergiegesetzes (GEG) nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.
Als „fachkundig“ werden in § 77 aufgeführt:
• eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
• eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen Fachrichtung mit ei-nem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
• eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
• eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel erworben hat,
• eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selbständig auszuüben
• eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
Diejenige Person, die für das Kälteanlagenbauerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, besitzt somit die notwendige Fachkun-de zur Durchführung einer Inspektion gem. § 77 des Gebäudeenergiegesetzes.

Sachkunde nach der VDI 6022
Die VDI 6022 befasst sich mit den Hygieneanforderungen an RLT-Anlagen. Der Betreiber einer RLT-Anlage ist dafür verantwortlich, dass RLT-Anlagen in einem hygienisch einwandfreien Zustand betrieben werden. Eine grundlegende Forde-rung der VDI 6022 ist die Hygieneinspektion. Dabei wird der Hygienezustand der gesamten Raumlufttechnischen Anlage sowie einzelner Komponenten periodisch feststellt und dokumentiert. Das Ziel der Inspektion ist die grundsätzliche Erkennung von Hygienemängeln und die Veranlassung der Mängelbeseitigung. Die VDI 6022 setzt hinsichtlich der Hygieneinspektion neben bestimmten Eingangsvoraussetzungen (entsprechender berufliche Abschluss und Berufserfahrung) eine spezielle Qualifikation/Sachkunde der an der Wartung und Instandhaltung bzw. Planung, Fertigung und Ausführung der RLT-Anlagen und ihrer Komponenten voraus. Bei der Sachkunde nach VDI 6022 handelt es sich um eine besondere Qualifikation, die weder mit der Technikerprüfung noch mit der Meisterprüfung automatisch abgedeckt ist. Die für die Durchführung einer Hygieneinspektion nach VDI 6022 notwendigen Sachkunde kann durch den Besuch eines entsprechenden Kurses mit anschließender Prüfung erworben werden.

Erklärungen/Bescheinigungen/Nachweise

Hinsichtlich der „Sachkunde“ bzw. „Fachkunde“ gibt es noch zahlreiche Erklärungen, Bescheinigung, Nachweise etc. die mitunter von verschiedenen Stellen/Seiten gefordert werden. Zu nennen wäre etwa die „allgemeine Fachunternehmererklärung“, die Fachunternehmerbescheinigung oder die Fachbauleitererklärung.
Als Fachunternehmererklärung wird ein Schriftstück bezeichnet, in dem ein Un-ternehmen nach Fertigstellung bestätigt, dass die ausgeführten Leistungen den notwendigen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen, Richtlinien) ent-sprechen. Der Begriff wird häufig in der Bauwirtschaft verwendet.
Hiervon abzugrenzen ist die Fachunternehmerbescheinigung, die im Zuge der Angebotsphase und somit vor der Leistungsausführung gegenüber dem Auftraggeber ausgestellt wird. Damit soll das Unternehmen die Fachkunde und Leistungsfähigkeit nachweisen. Nach § 16b VOB/A muss der Auftraggeber die Eignung der Bieter prüfen. Hierzu kann er im Vergabeverfahren von den Bietern einen Nachweis zu ihrer Eignung (erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit; Verfügung über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel) verlangen (vgl. § 15 VOB/A). Diese Erklärungen sind nicht zu verwechseln etwa mit der Fachunternehmererklärung, die mitunter von Verbänden (für Mitglieder) erstellt werden.
Daneben gibt es noch den Fachunternehmernachweis und die Fachbauleitererklärung. Nach § 55 der Musterbauverordnung, welche sich in vielen Landesbauordnungen wiederfindet, ist der am Bau beteiligte Unternehmer verpflichtet auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung abhängt, seine Eignung nachzuweisen. Hierbei spricht man von einem Fachunternehmernachweis.
Bei dem „Bauleiter“, „Fachbauleiter“ und den entsprechenden Erklärungen handelt es sich um Begrifflichkeiten des öffentlichen Baurechts. Der (Fach-)Bauleiter ist in den meisten Landesbauordnungen (vgl. § 56 der Musterbauverordnung) verankert. Mit der Fachbauleitererklärung erklärt der Fachbauleiter, dass bestimmte konkret genannte Ausführungen vorgegebenen Anforderungen aus Rechtsvorschriften, Zulassungen oder Regelwerken eingehalten wurden. So etwas kommt in der Regel in Großprojekten vor.

Sach- und Fachkunde des Kälteanlagenbauerhandwerks

Das Kälteanlagenbauerhandwerk ist ein zulassungspflichtiges Handwerk gem. § 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage A Nr. 18 der Handwerksordnung. Demjenigen Unternehmen, das mit dem Vollhandwerk „Kälteanlagenbauer“ in die Handwerksrolle eingetragen ist (Befähigungsnachweis/Handwerksrolleneintrag), ist gestattet, das Kälteanlagenbauerhandwerk selbständig zu betreiben.
Derjenige, der die Ausbildung zum Kälteanlagenbauer oder Mechatroniker für Kältetechnik erfolgreich absolviert hat, besitzt u.a.
– die persönliche Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises der Kat. I gemäß § 5 der ChemKlimaschutzV / Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2067 (Dichtheitskontrolle, Kältemittelrückgewinnung, Installation, Instandhaltung und Wartungen an allen Kälteanlagen jeglicher Bauarten und Größe). Das entsprechende Sachkundezertifikat wird bereits unmittelbar aufgrund der Vorlage des Ausbildungszeugnisses erteilt.
– die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der ChemOzon-schichtV,
– die notwendige Berufsausbildung einer zur Prüfung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen befähigten Person im Sinne des § 2 (6) Betriebssicherheitsverordnung,
– die Sachkunde i.S. der DGUV-Regel 100-500 Kap. 2.35.
– Diejenige Person, die für das Kälteanlagenbauerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, besitzt die notwendige Fachkunde zur Durchführung einer Inspektion gem. § 77 des Gebäudeenergiegesetzes.

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