So soll künftig bei der Gebäudeheizung die Teilung der CO2-Steuer funktionieren

Das Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern in Wohngebäuden. (Abb. © BM Wirtschaft und Klimaschutz)
Das Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern in Wohngebäuden. (Abb. © BM Wirtschaft und Klimaschutz)

Anfang April haben sich die Bundesministerien für Bau, Wirtschaft und Justiz auf ein neues System geeinigt, nach dem die Heizkosten aus der nationalen CO2-Bepreisung zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden sollen. Festgelegt wurden Regeln für Wohn- und Nichtwohngebäude, die ab Anfang 2023 umgesetzt werden.

Seit 2021 wird auf fossile Brennstoffe wie Öl und Gas eine ergänzende CO2-Emissions-Steuer erhoben. Diese beträgt derzeit rund 30 € pro t CO2 und soll in den nächsten Jahren weiter steigen. Da bislang Vermieter diese Steuer mit der Heizkostenabrechnung komplett an die Mieter weitergeben können, wurde – so die Ministerien – ein wesentliches Ziel der Steuer, nämlich Vermieter zu energetischen Modernisierungen und zum Energiesparen zu motivieren, bisher nur ansatzweise erreicht. Das soll sich nun durch neue Regelungen ändern, bei denen der Vermieter einen Teil der CO2-Steuer übernehmen muss. Dazu gilt für Wohngebäude, Alten- und Pflegeheime sowie Gebäude mit gemischter Nutzung folgendes Prinzip: Aus dem Jahresverbrauch an Gas oder Öl zur Gebäudebeheizung wird über den zugehörigen Umrechnungsfaktor (kg CO2 pro kWh oder pro m³ Gas oder pro l Öl) und die Nutzfläche der flächenbezogene Emissionswert in kg CO2/(m²a) berechnet. Dieser Wert bildet die Basis dafür, welchen Anteil der Vermieter an der CO2-Steuer (also an den derzeit 30 € pro t CO2) übernehmen muss. Hier reicht die Spanne, wie die Abbildung zeigt, von 10 % bei einer sehr guten Gebäudeeffizienz unter 17 kg CO2/(m²a) bis 90 % bei einer schlechten Gebäudeeffizienz über 52 kg CO2/(m²a). Dazu ein Beispiel.
Ein mit Gas beheiztes Sechsfamilienhaus (420 m²) hat einen Verbrauch von 65.000 kWh/a beziehungsweise von rund 5.900 m³. 1 m³ Gas hat rund 2 kg CO2-Emissionen (1 kWh Gas = 0,182 kg CO2). Daraus ergibt sich eine Gesamtemission von 5.900 m³ Gas x 2 kg CO2/m³ = 11,8 t CO2 pro Jahr beziehungsweise ein Flächenwert von 11.800 kg CO2 : 420 m² = 28,2 kg CO2/(m²a). Gemäß der Tabelle trägt dabei der Vermieter 40 % der CO2-Steuer. Diese Steuer beträgt insgesamt 11,8 t CO2 x 30 € pro t = 421 €. Somit entfallen auf den Vermieter 40 % von 421 € = 169 €. Die verbleibenden 252 € können den Mietern über den entsprechenden Heizkosten-Verteilschlüssel weiterberechnet werden.
Bei Nichtwohngebäuden mit vermieteten Gewerberäumen soll zunächst eine 50 : 50-Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgen.

cci171851

Schreibe einen Kommentar

E-Paper