BIV kritisiert verabschiedetes Energieeffizienzgesetz scharf

(Abb. © Christian Müller/stock.adobe.com)
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Am 21. September wurde im Bundestag das novellierte Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet. Der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) sieht dadurch erhebliche bürokratische Hürden auf seine Handwerksbetriebe zukommen und spricht von einem falschen Signal zur falschen Zeit.

In seinem Newsletter No. 189 schreibt der BIV: „Bedauerlicherweise wurde dem EnEfG ,im Windschatten’ der Debatte um das GEG insgesamt viel zu wenig Beachtung geschenkt.“ Dabei habe das Handwerk seine Kritik an der Novelle im Gesetzgebungsverfahren wiederholt deutlich gemacht. „Das EnEfG ist für die Betriebe ein falsches Signal zur falschen Zeit“, heißt es ferner Seitens BIV, zumal die systematische Steigerung der Energieeffizienz im Eigeninteresse der Handwerksunternehmen liege. Konkret kritisiert der BIV drei Paragrafen im EnEfG:

  • Nach § 8 Absatz 1 sind Betriebe mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Das Kabinett hatte 15 GWh vorgeschlagen, die kürzlich veröffentlichte EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) gibt sogar 23 GWh vor als Schwellenwert vor. Der BIV sagt dazu: „Hier ist das Verhalten der Bundesregierung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Denn: Durch die Absenkung werden nun auch deutlich mehr Handwerksbetriebe verpflichtet sein, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Das bedeutet für diese Betriebe unnötige zusätzliche Bürokratie. Zudem binden diese erweiterten Vorgaben personelle Kapazitäten in Betrieben, bei Auditoren und in der Verwaltung, die dann an anderer Stelle fehlen.“
  • Unnötige Bürokratie bringe den Betrieben auch § 9: Danach sind Betriebe mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 GWh zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen verpflichtet. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne müssen sie sich vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen.
  • Nach § 3 Nr. 16 ist ein Energiemanagementsystem ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 „Energiemanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ (2018), entspricht. In § 3 Nr. 17 wird das Umweltmanagementsystem EMAS aufgeführt. Nach Aussage des BMWK sind ISO 14001-Zertifikate für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 8 ff. nicht zulässig. Die Betriebe haben für die Einrichtung des Energie- oder Umweltmanagementsystems nach § 8 Absatz 2 ab Inkrafttreten des Gesetzes 20 Monate Zeit. In dieser Zeit sind sie von Audits befreit.
    Fazit des BIV: „Das EnEfG konfrontiert die Betriebe mit einer Fülle an zusätzlichen bürokratischen Lasten – und das ohne konkreten Nutzen.“ Statt um effiziente und zukunftsweisende Prozesse müssten sich in den Betrieben künftig, trotz der angespannten Fachkräftesituation, mehr Menschen um Nachweis- und Berichtspflichten sowie Umsetzungsverpflichtungen kümmern. Man habe aber deutliche Signale aus unterschiedlichen Richtungen bekommen, dass eine erneute Novelle des EnEfG aufgrund der nun veröffentlichten EED in naher Zukunft erforderlich sein dürfte.
    Der Bundesinnungsverband bittet Betriebe, Beispiele aus der Praxis sowie Zahlen (etwa zu einem Mangel an Auditoren) zur Weitergabe an den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) an die BIV-Geschäftsstelle zu senden.

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