Verschärfung der Energieeinsparverordnung: Das gilt seit Januar 2016

Seit Jahresbeginn 2016 gelten verschärfte Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Die in Berlin ansässigen Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) informieren, was sich dadurch ändert.

Seit Februar 2014 ist die TGA-Repräsentanz im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin ansässig. Die Verbände der TGA umfassen in der TGA-Repräsentanz Berlin GbR die Organisationen Bundesindustrieverband TGA (BTGA), Bundesvindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik (BDH), Fachverband Gebäude-Klima (FGK) und Herstellerverband RLT-Geräte. (Abb. cci Dialog GmbH) Am 1. Januar 2016 ist die die zweite Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. Dadurch werden die energetischen Anforderungen für Neubauten verschärft: Sie müssen einen um 25 % geringeren jährlichen Primärenergiebedarf als bisher haben. Bauherren können auch mit effizienter Anlagentechnik für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung den neuen Anforderungen der EnEV Rechnung tragen.

Für alle Gebäude gilt:

  • Zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 Teil 2 (2013) erfüllen, dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten.
  • Für elektrischen Strom ist für den nicht erneuerbaren Anteil der Primärenergiefaktor 1,8 zu verwenden (bislang 2,4). Dies gilt nicht für durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom.

Für Nichtwohngebäude gilt:

  • Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf wird durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert. Davon ausgenommen sind Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.
  • Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19 °C um 20 % verschärft (stärkere Wärmedämmung, bessere Verglasungen). Diese Verschärfung entfällt bei Raumtemperaturen von 12 bis 19 °C. Ausgenommen sind auch hier Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

Für Wohngebäude gilt:

  • Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf wird durch die Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 %  verringert.
  • Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird um 20 % verschärft. Dies geschieht durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H´T.
  • Die Erleichterung der Bewertung elektrischer Warmwasserbereitung entfällt.

Artikelnummer: cci39797

Ein Kommentar zu “Verschärfung der Energieeinsparverordnung: Das gilt seit Januar 2016

  1. Im Artikel werden Aussagen getroffen, die Ihre Leser verunsichern können bzw. die so nicht in der aktuellen Verordnung (EnEV 2014) stehen.
    In ihrem Artikel heißt es (Zitat): „Ausgenommen sind auch hier Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen“.
    Richtig ist laut aktueller EnEV 2014, Anlage 2, Absatz 1.1.2, §§ 4 + 9, die Aussage (Zitat): „Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist die Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden“.
    Die aktuelle EneV 2014 sagt hier also klar aus, dass die Ausnahme sowohl für dezentrale Gebläseheizungen (= Warmlufterzeuger) als auch dezentrale Strahlungsheizungen (= Strahler) gilt.
    Der Artikel ist als ein allgemeingültiger Beitrag Ihrer Redaktion dargestellt und nicht als Fachbericht einer Branche bzw. eines Unternehmens gekennzeichnet. Somit sollte er auch den vollständigen, verordnungskonformen Inhalt wiedergeben. Dies wäre hier sehr leicht möglich:
    „Ausgenommen sind auch hier Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung verfügen.“

    Klaus Dödtmann, Vorsitzender des Arbeitskreises Warmlufterzeuger beim VHB/der Figawa, Köln, sowie Auftragsmanagement/Innendienst Heizung-Lüftung der Nordluft Wärme- und Lüftungstechnik GmbH, Lohne

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