Die Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, hat die Werbung zweier Wärmepumpen-Herstellern unterbunden, die ihren Kunden eine Rückzahlung von 1.000 € versprochen hatten. Bei den beanstandeten Cashback-Aktionen für förderfähige Wärmepumpen wurden entscheidende Hinweis ausgelassen, sodass die Gefahr besteht, überhöhte Fördermittel zu erhalten.
Die beiden Herstellern von Wärmepumpen und ein Kooperationspartner wurden von der Wettbewerbszentrale wegen Irreführung angemahnt. Sie hatten Aktionen für förderfähige Wärmepumpen beworben und dabei behauptet, der Rabatt sei „mit der staatlichen Förderung kombinierbar“ beziehungsweise lasse „sich ergänzend zur staatlichen Förderung nutzen“. Die Wettbewerbszentrale erhielt entsprechende Beschwerden aus der Wirtschaft. „Lässt der Kunde, beispielsweise ein Hauseigentümer, eine Wärmepumpe einbauen, zahlt er den Kaufpreis direkt an den Fachhandwerker. Bei den Cashback-Aktionen kann er sich vor dem Kauf zusätzlich beim Hersteller registrieren und erhält nach Einbau eine Zahlung direkt vom Hersteller zurück“, so die Wettbewerbszentrale. Diese hält solche Zahlungen für problematisch, wenn die Kunden zugleich einen Förderantrag für den Einbau der Wärmepumpe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt, gestellt haben. Der Staat fördert über diese Behörden derzeit den Einbau von Wärmepumpen mit bis zu 70 % der Kosten. Grundlage für Förderanträge ist dabei regelmäßig der sogenannte Verwendungsnachweis, zu dem die Fachhandwerkerrechnung gehört.
„Mit den betreffenden Cashback-Aktionen wird der Kundschaft suggeriert, dass man bei Inanspruchnahme dieser Angebote finanziell doppelt profitieren kann und darf: Zum einen durch die nach Antragstellung gewährten Fördermittel und zum anderen durch den Cashback vom Hersteller nach Einbau des Geräts“, heißt es von Seiten der Wettbewerbszentrale. Kunden, die den Rabatt in Form des Cashbacks nicht angeben, erhielten somit zu Unrecht zu hohe Fördermittel. „Diese Praxis geht nach unserer Auffassung zu Lasten der Staatskasse, anderer Antragsteller – da die Fördermittel vorzeitig erschöpft sein können – sowie der redlichen Mitbewerber“, meint Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale. Ist der Wärmepumpen-Käufer ein Unternehmer, könnte unter Umständen Anlass bestehen, den Tatbestand des Subventionsbetrugs zu prüfen, so Bolms weiter. Die betreffenden Unternehmen haben nach Angaben der Wettbewerbszentrale zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, die monierte Praxis in Zukunft zu unterlassen.
Die Hersteller werden zwar namentlich nicht genannt, jedoch warben sowohl Buderus als auch Daikin mit entsprechenden Cashback-Aktionen. Buderus hat mittlerweile auch folgenden Hinweis auf seiner Aktionsseite ergänzt: „Für den Fall, dass Sie die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) nutzen, mindert die Inanspruchnahme des Cashback die förderfähigen Gesamtausgaben und ist von Ihnen als Antragsteller gegenüber dem Fördermittelgeber anzuzeigen. Soweit nach Abzug des Cashbacks die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nicht (mehr) erreicht ist, führt dies zu einer Minderung der Fördersumme. Soweit Sie andere Förderprogramme in Anspruch nehmen, beachten Sie bitte, dass die Inanspruchnahme des Cashbacks auch auf die jeweilige Förderung Auswirkung haben könnte und gegenüber dem Fördermittelgeber anzuzeigen ist.“ Weitere Informationen zur BEG EM hat cci Branchenticker hier zusammenzustellt.
Die Wettbewerbszentrale – der offizielle Name lautet Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main – ist eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt durch, notfalls per Gericht. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.100 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
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