Kommt ein Arbeitgeber über längere Zeit den Vorgaben für die Einhaltung einer Mindestraumtemperatur an Arbeitsstätten nicht nach, kann ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot verhängt werden.
LüKK-relevante Gerichtsurteile in cci Branchenticker (Abb. © Rafa Irusta/Fotolia.com) So entschied das Verwaltungsgericht Freiburg (17. Dezember 2019 – 4 K 4800/19).
In einem Ladengeschäft gab es keine ausreichenden Heizmöglichkeiten, sodass die Raumtemperaturen insbesondere in den Wintermonaten unter 17 °C lagen. Als ein Kunde sich über die Bedingungen in dem Laden bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beschwerte, folgte eine Gefahrenprüfung über den Gesundheits- und Arbeitsschutz der Beschäftigten. Im November 2018 wurden bei einem Ortstermin 14 beziehungsweise 15 °C gemessen. Danach war die Betriebsstätte für eine Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht geeignet. Den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zufolge muss die Mindest-Raumtemperatur bei der Arbeit zwischen 17 und 21 °C liegen. Von aufgestellten elektrischen Heizlüftern ging zudem eine erhebliche Brandgefahr aus. Als nach eineinhalb Jahren die Mängel noch nicht behoben waren, sprach die Arbeitsschutzbehörde im Dezember 2019 ein Beschäftigungsverbot aus. Diese Entscheidung bestätigte nun das Freiburger Verwaltungsgericht. Zwar seien die Technischen Regeln für Arbeitsstätten nicht zwingend rechtlich geltend. Dennoch entfalteten sie durch die „Vermutungswirkung eine gewisse Verbindlichkeit als Regeln der Technik”.
Artikelnummer: cci82289
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