cci Forum: Grundlegende Renovierung gemäß EEWärmeG

§ 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und das verzwickte Thema „Was ist eine grundlegende Renovierung“?

In einer öffentlichen Schule soll der der bestehende Gasheizkessel (Niedertemperatur) durch einen neuen Gas-Brennwert-Heizessel ersetzt werden. Ist diese Maßnahme nach EEWärmeG bereits eine grundlegende Renovierung, sodass das EEWärmeG berücksichtigt werden muss?

In § 2 Absatz 2 Punkt 3 des EEWärmeG lässt sich keine eindeutige Aussage finden. Dort steht:

Im Sinne des Gesetzes ist eine grundlegende Renovierung jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren
– ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und
– mehr als 20 % der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden.

Frage: Muss man beim Austausch des Heizkessels (Gas auf Gas) das EEWärmeG beachten und dadurch bei der Wärmeerzeugung einen Mindestanteil regenerativer Energien oder Ersatzmaßnahmen berücksichtigen? Oder gilt die Forderung des EEWärmeG nur, wenn beide Maßnahmen – also Heizkesseltausch plus Modernisierung der Gebäudehülle – durchgeführt werden?


Antworten der Leser

1.
Meiner Meinung nach ist der Sachverhalt klar: Nur, wenn beide Maßnahmen zutreffen, handelt es sich um eine grundlegende Renovierung. Sonst würden beide Absätze mit einem „oder“ verknüpft sein. Das ist nur ein erster Hinweis, dass das EEWärmeG bei öffentlichen Gebäuden im Bestand greift. Es gibt allerdings noch weitere Ausnahmetatbestände.

Gisela Renner, innovative Energieberatung, Köln

2.
Die zitierte Stelle des EEWärmeG reicht hierfür zur Beantwortung völlig aus. Es steht dort eindeutig geschrieben, dass von einer grundlegenden Renovierung auszugehen ist, wenn ein Heizkessel (oder sinngemäß auch anderer Wärmeerzeuger) ausgetauscht wird und (!) mindestens 20 % der Gebäudehülle (unter Einhaltung der Anforderungen der EnEV, also nicht nur regelmäßiger Fassadenanstrich als Instandhaltungsmaßnahme) renoviert werden. Eine juristische Aufzählung mit „und“ ist immer auch eine logische Und-Verknüpfung, also beide Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit von einer grundlegenden Renovierung ausgegangen werden kann, sonst wäre die Aufzählung mit „oder“ formuliert worden.

Ob es jedoch sinnvoll ist, im Falle eines Austauschs des Wärmeversorgungsgeräts weiterhin keine regenerativen Energien einzubinden und auf jegliche sonstige energetische Renovierung des Gebäudes zu verzichten, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, da gegebenenfalls hohe Haftungsrisiken für den Fachplaner drohen, wenn er diese zukunftsrelevanten Aspekte nicht untersucht hat. Hierzu sind insbesondere die EU-Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz und damit die Energieziele der öffentlichen Hand, aber auch der § 1a EEWärmeG zu beachten: ‚Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu.‘

Geldmangel beim (öffentlichen) Auftraggeber ist hier kein schlagendes Argument, da die späteren Betriebskosten (insbesondere Energiekosten) ebenso in Betracht gezogen werden müssen, wie mögliche Contractinglösungen bzw. öffentlich-private Partnerschaften. Insbesondere zu letzterem Thema gibt es inzwischen eine Fülle von Informationsmaterial zur konkreten Ausgestaltung und Abwicklung der Partnerschafts- oder Contracting-Projekte von Seiten der Bundesländer, der Energieversorger, der Produktehersteller und nicht zuletzt auch von der von Bund und Privatwirtschaft gemeinsam getragenen Beratungsagentur ÖPP Deutschland AG (siehe www.partnerschaften-deutschland.de).

Werner Niklasch, Sachverständiger Energieeffizienz, Bauphysik und Klima, TÜV Hessen GmbH, Frankfurt

Artikelnummer: cci56549

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