Ausnahmen vom geplanten Komplettverbot für PFAS-Kältemittel

Das Verfahren zum PFAS-Beschränkungsantrag hat eine weitere Hürde genommen. (Abb. © DBA/stock.adobe.com)

Die Europäische Chemikalienagentur hat das im PFAS-Beschränkungsverfahren überarbeitete Hintergrunddokument online gestellt. Durch mehr als 5.600 Kommentare aus dem Konsultationsverfahren ist die finale Fassung deutlich umfangreicher als das Dokument von 2023. Darin enthalten sind auch Ausnahmen vom geplanten Komplettverbot für zur Gruppe der PFAS zählende Kältemittel. Aber helfen die der LüKK?

Die Überarbeitung des sogenannten Hintergrunddokuments im Rahmen des PFAS-Beschränkungsverfahrens ist abgeschlossen. Am 20. August hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) dieses auf ihrer Website veröffentlicht. PFAS sind eine Stoffgruppe von rund 10.000 per- und polyfluorierteN Alkylsubstanzen. Sie sind potenziell gesundheitsgefährdend, können sich in der Umwelt anreichern und sind schwer abbaubar, weshalb sie auch als Ewigkeits-Chemikalien bezeichnet werden.

Dem vorausgegangen ist ein rund zwei Jahre dauernder Prozess, in dem die dossiereinreichenden Behörden Deutschlands, Norwegens, Dänemarks und Schwedens sowie der Niederlande mehr als 5.600 Konsultationskommentare geprüft und berücksichtigt haben. Darunter zum Beispiel Nachweise zu Bedenken hinsichtlich der Gesundheit und der Umwelt, Verwendungen, Mengen, Emissionen, Alternativen und wirtschaftlichen Auswirkungen. Die während der Konsultation eingegangenen Informationen haben zu einer erheblichen Erweiterung des Hintergrunddokuments geführt, teil die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Dortmund, als zuständige deutsche Behörde mit. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass der Hauptbericht mehr als 100 Seiten länger und Anhang E mit Informationen zu Alternativen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen mehr als 800 Seiten länger ist als der ursprüngliche Anhang-XV-Bericht von 2023. Die Dossiereinreicher hatten die endgültige Fassung des Hintergrunddokuments am 24. Juni 2025 an die ECHA übermittelt.

Welche Ausnahmeregelungen für den Bereich der F-Gase in dem nun von der ECHA veröffentlichten Dokument vorgeschlagen sind, hat der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), Bonn, am 26. August in Ausgabe 31/2025 seiner Mitgliederinformation „Politikum“ zusammengefasst. Neben einem Komplettverbot, das 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung für alle zur Gruppe der PFAS zählenden Kältemittel gelten würde, sind folgende Ausnahmeregelungen im Gespräch:

  • 5 Jahre für Kältemittel in Niedertemperatur-Kälteanlagen unter -50 °C;
  • 12 Jahre für Kältemittel in Laborprüf- und Messgeräten;
  • 12 Jahre für Kältemittel in Kühlzentrifugen;
  • Unbefristete Ausnahmeregelung für Kältemittel in Anlagen in Gebäuden, in denen nationale Sicherheitsnormen und Bauvorschriften die Verwendung von Alternativen verbieten;
  • 5 Jahre für Isoliergase in Hochspannungsschaltanlagen (über 145 kV);
  • 12 Jahre in Fahrzeugklimaanlagen
  • Unbefristete Ausnahmeregelung für Kältemittel für die Wartung und Nachfüllung von bestehen-den Anlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

Christoph Brauneis, Beauftragter für Politik und Medien im VDKF, kommentiert das wie folgt: „Für das Gros der Kälte- und Klimaanlagen im Bestand hat es eine wesentliche Änderung im überarbeiteten Verbotsvorschlag gegeben: Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Verbots in Verkehr gebracht wurden, dürfen zeitlich unbegrenzt bei Wartungs- und Servicearbeiten mit fluorierten Kältemitteln befüllt werden. Im ursprünglichen Entwurf wäre dies nur 13,5 Jahre erlaubt gewesen.“ Eine Kernforderung des VDKF sei damit bereits umgesetzt.

Über die nächsten Schritte schreibt der VDKF: „Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA für Risikobewertung (RAC) und für sozioökonomische Analyse (SEAC) prüfen die vorgeschlagene Beschränkung weiterhin. Die ECHA ist bestrebt, der Europäischen Kommission so bald wie möglich eine Stellungnahme des RAC und des SEAC vorzulegen. Die Europäische Kommission wird letztlich in Absprache mit den EU-Mitgliedstaaten über die Beschränkung entscheiden.“ Wichtig zu wissen: Der überarbeitete Entwurf nimmt zwar beim Thema F-Gase Bezug auf die F-Gase-Verordnung, stellt aber klar, dass sich die F-Gase-Verordnung nur auf die Reduzierung von Treibhausgasemissionen beschränkt und nicht auf den Umwelteintrag von TFA (Trifluoressigsäure), dem persistenten atmosphärischen Abbauprodukt der F-Gase. „Daher wird von den Behörden eine von dieser Vorschrift unabhängige Bewertung der Stoffe und Anwendungen vorgenommen“, so der VDKF.

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