Bauproduktenverordnung und Abweichungen

  • Bauproduktenverordnung und Abweichungen
  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Abweichungen von Bauprodukten

Zu den Problemen, die mit dem Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung (BauPVO) verbunden sind, zählt auch die Haltung der Obersten Bauaufsichtsbehörden (Fachministerien der Länder) zur Zulässigkeit von Abweichungen von Europäisch Technischen Bewertungen (ETB).

Begriffe und Abkürzungen aus der BauPVO (Abb. cci Dialog GmbH)  * seit 1. Juli 2013. Davor bedeutete ETA European Technical Approval – Europäische Technische Zulassung (ETZ)

Viele Bauausichtsbehörden halten Abweichungen (seien sie wesentlich oder nicht wesentlich) von ETB für unzulässig. Diese Haltung wird hauptsächlich damit begründet, dass in der BauPVO eine Regelung fehle, die Abweichungen gestatte. Der deutsche Gesetzgeber habe überdies die frühere Regelung in § 5 BauPG (1998) abgeschafft, die ausdrückliche Regelungen zu Abweichungen von harmonisierten Normen und europäisch technischen Zulassungen (ETZ) enthielt. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch die Landesbauordnungen (LBO) keine Rechtsgrundlagen für Abweichungen von ETB enthielten.

Der Markt reagiert verunsichert. Hersteller beklagen den Verlust von Aufträgen für Produkte, die abweichend von einer hierfür erteilten ETB verwendet werden sollen.
Die Haltung der Behörden beschert Herstellern mit deutschen Zulassungen derzeit noch einen Wettbewerbsvorteil. Die Produkte sind flexibler einsetzbar, weil den baulichen Gegebenheiten bei nicht wesentlichen Abweichungen durch eine Übereinstimmungserklärung des Verwenders und bei wesentlichen Abweichungen durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Rechnung getragen werden kann.

Nach der Konzeption der BauPVO werden allerdings Produkte mit (nur) deutschen Zulassungen vom Markt verschwinden. Damit würde das Baugeschehen vor nicht lösbare Probleme gestellt. Behördliche Abnahmen könnten dann nur noch erfolgreich stattfinden, wenn die Vorgaben der ETB exakt eingehalten sind. Bei Abweichungen wären Gewährleistungsprozesse und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zu befürchten.
Mit Blick auf diese Folgen stellt sich die Frage, ob die Position der Bauaufsichtsbehörden sachlich gerechtfertigt und rechtlich zwingend ist.

Artikelnummer: cci44650

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