BEG-Reform ab 2023: Endlich Anerkennung der RLT-WRG

Gemäß Entwurf der BEG wird künftig die in WRG-Systemen rückgewonnene thermische Arbeit erstmals bei Nachweisverfahren als regenerative Energie angerechnet. (Abb. © Condair)
Gemäß Entwurf der BEG wird künftig die in WRG-Systemen rückgewonnene thermische Arbeit erstmals bei Nachweisverfahren als regenerative Energie angerechnet. (Abb. © Condair)

Ende Oktober hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Entwürfe zur Neufassung der „Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)“ veröffentlicht und diese zur Kommentierung an Verbände und Organisationen der Bau-, TGA-, LüKK- und Immobilienwirtschaft übersandt. cci Branchenticker fasst zusammen.

Die Entwürfe der Bundesförderung effiziente Gebäude umfassen Änderungsdokumente für die Bereiche Wohngebäude (BEG-WG), Nichtwohngebäude (BEG-NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG-EM).
Zu wichtigen Neuerungen in der BEG, die 2023 in Kraft treten soll, zählen Kürzungen der Förderungen in fast allen Bereichen. Gebäudesanierungen zu Effizienzhäusern (EE) werden noch bei EE 70 mit 10 % (bisher 35 %), EE 55 mit 15 % (bisher 40 %) und EE 40 mit 20 % (bisher 45 %) gefördert. Bei allen Sanierungen von Gebäuden zu EE-Häusern besteht die Verpflichtung „mindestens 65 % regenerativer Anteil am Verbrauch an Heiz- und Kühlenergie“ sowie zum Einsatz von Lüftungssystemen mit Wärmerückgewinnung. Die Heizwasservorlauftemperatur wird auf maximal 55 °C begrenzt. 2023 soll eine komplett neue „BEG Neubau“ eingeführt werden, die dann die bisherige „Neubauförderung 40“ ersetzt.
Auch im BEG-EM gibt es viele Änderungen. Die Förderhöhen für Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik betragen nur noch 15 % (bisher 20 %). Kürzungen sind auch bei Wärmepumpen, Solarkollektoren und Biomasseheizungen vorgesehen. Wichtig für die LüKK sind in der BEG zwei Punkte:

  • zentrale RLT-Anlagen mit Wärmerückgewinnungen zum Einsatz in Nichtwohngebäuden werden erstmals mit 15 % gefördert, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die aus Wärmerückgewinnungen gewonnene thermische Arbeit kann bei der Forderung „mindestens 65 % regenerative Energie zum Heizen/Kühlen“ als regenerative Energie angerechnet werden.
  • In Ergänzung zu Vorgaben zur Mindesteffizienz von Luft/Wasser-Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl > 3) kommen ab 2024 neue Anforderungen zu Geräuschabgaben der Außengeräte hinzu, die 2026 verschärft werden. Ab 2030 dürfen nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln eingesetzt werden. Zusätzlich zur Basisförderung von 25 % bei Wärmepumpen kann die Förderung zum Beispiel um 10 % erhöht werden, wenn diese eine bisherige Öl- oder Gasheizung ersetzt.

Die Redaktion wird in den nächsten Tagen eine ausführliche Zusammenfassung des BEG-Entwurfs erstellen und diese in cci Wissensportal veröffentlichen.

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