Bundeskabinett: Anpassungsnovelle zu Energiepreisbremsen verabschiedet

(Abb. © Robert Poorten/stock.adobe.com)
Die Bundesregierung will die Preise für Strom zum Betrieb von Wärmepumpen und Nachspeicherheizungen senken. (Abb. © Robert Poorten/stock.adobe.com)

Am 5. April hat das Bundeskabinett den Entwurf einer Anpassungsnovelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen. Dadurch soll besonders für Privathaushalte der Strom zum Betrieb von Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen günstiger werden.

Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mitteilt, sollen mit dem Gesetzentwurf bestehende Regelungen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) klargestellt und ergänzt werden. Zudem resultiere der Änderungsbedarf aus ersten Praxiserfahrungen sowie Rückfragen und Anmerkungen von Verbänden, Unternehmen und Bürgern. Wichtige Änderungen im Entwurf sind unter anderem folgende:
Der einheitliche Referenzpreis von 40 Ct/kWh führt laut BMWK bei Privathaushalten, die elektrisch betriebene Heizungen nutzen (Nachtspeicherheizung, Wärmepumpen), zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Heizstrom könne in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom, gleichwohl sind auch hier die Preise stark gestiegen. Daher soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 kWh/a Strom verbrauchen, der Referenzpreis für Heizstrom und für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Ct/kWh gesenkt werden. Wenn Nutzer den aus dem Netz bezogenen Strom als allgemeinen Haushaltsstrom und auch für ihre Stromheizungen mit tageszeitvariablen Tarifen einsetzen (Mischung aus Schwachlast-, Nieder- und Hochtarif), wird der Referenzstrompreis abweichend von der zuvor beschriebenen Regelung berechnet, zum Beispiel zu 36 Ct/kWh. Mehr Details dazu stehen ab Seite 52 im Gesetzentwurf.
Darüber hinaus wird eine zusätzliche Entlastungsregelung für Unternehmen eingeführt, die 2021 mindestens 50 % weniger Energie verbraucht haben, die auf staatliche Corona-Maßnahmen oder die Flutkatastrophen des Jahres zurückgehen. Hier kann es zu Härtefällen kommen, wenn Unternehmen zum Beispiel aufgrund staatlicher Betriebsschließungen 2021 weniger Verbräuche hatten und dadurch ihr Entlastungskontingent bei den Preisbremsen erheblich reduziert sein könnte. Für solche Härtefälle wird ein Korrekturmechanismus in den Preisbremsen eingeführt. Dabei sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Der gesamte „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ (Umfang 68 Seiten) steht in der Anlage.

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