Energieeffizienzklasse muss auch online klar erkennbar sein

vzbv gewinnt vor dem BGH gegen Baumarkt wegen Klimagerätewerbung.

Ein Unternehmen darf auf seiner Website für ein Klimagerät nur dann werben, wenn es auf der Werbeseite die Energieeffizienzklasse angibt oder klar erkennbar auf sie verlinkt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nun in letzter Instanz entschieden (Urteil I ZR 159/16 vom 6. April 2017).

Die Baumarktkette hatte in ihrem Onlineshop ein mobiles Klimagerät von DeLonghi beworben. Der unter dem Preis angeführte Link „Mehr zum Produkt“ leitete auf eine Seite, auf der auch Angaben zur Energieeffizienzklasse des Geräts gemacht wurden. Diese Praxis verstößt gegen die EU-Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung, nach der die Energieeffizienz sofort erkennbar sein muss. Hornbach hat laut Gericht aber nicht deshalb gegen die EU-Verordnung verstoßen, weil die Energieeffizienzklasse erst auf einer verlinkten Seite aufgeführt war, sondern weil der Link selbst keinen Hinweis darauf gab, dass dahinter die Effizienzklasse zu finden war.

Im September 2014 hatte der vzbv im Rahmen einer Abmahnaktion sechs Online-Händler wegen fehlerhafter Angaben bei Klimageräten abgemahnt: Bauhaus, Otto, Conrad, Baumarkt Direkt, OBI, und Hornbach. In vier Fällen gaben die Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Gegen OBI und Hornbach hatte der vzbv Klage eingereicht. Letztinstanzlich musste der BGH entscheiden.
 

Artikelnummer: cci55033

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