Am 7. Dezember haben sich Vertreter des EU-Parlaments, der EU-Mitgliedsländer und der EU-Kommission auf wesentliche Punkte zur Neufassung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) verständigt. Dazu veröffentlichte die EU-Kommission eine Zusammenstellung wichtiger Inhalte und Forderungen der künftigen EPBD, die cci Branchenticker nachfolgend zusammenfasst.
Nach dem Einigungsvorschlag der EU-Gremien zur Neufassung der EPBD wurde die noch im Entwurf enthaltene Sanierungspflicht für die energetisch schlechtesten 15 % der Wohngebäude (Worst Performing Buildings) zugunsten von modifizierten und flexibleren Regelungen gestrichen. Nun werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den nächsten Jahren folgende Verringerungen der Energieverbräuche in Gebäuden zu erreichen:
- Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des Wohngebäudebestands muss bis 2030 um 16 % und bis 2035 um mindestens 20 % verringert werden. Zusätzlich wird gefordert, dass dabei mindestens 55 % der Senkung durch energetische Sanierungen von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz erreicht wird.
- Für Nichtwohngebäude sollen Mindeststandards zur Sanierung der energetisch schlechtesten 16 % des Bestands bis 2030 und der ineffizientesten 26 % bis 2033 eingeführt werden. Hierzu enthält die Veröffentlichung der EU-Kommission keine weiteren konkreten Informationen.
Die Zusammenfassung der EU-Kommission enthält kein Datum, auf das sich die in der EPBD geforderten Minderungen der Energieverbräuche beziehen. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) berichtete im Beitrag „Keine Sanierungspflicht für Altbauten“ am 9. Dezember, dass das Vergleichsjahr dafür 2020 sein soll. - Ab 2030 müssen alle neuen Gebäude den Standard eines „Zero-Emission-Building” einhalten. Sie dürfen dann keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Für öffentliche Gebäude soll diese Forderung bereits ab 2028 gelten.
- Die Staaten müssen Maßnahmen zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung festlegen, um bis 2040 die Nutzung von Wärmeerzeugern mit fossilen Brennstoffen einzustellen. Bei diesem Punkt gibt es eine Kollision mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), das das Heizen mit fossilen Energien bis 2044 zulässt. Hier dürften Anpassungen beim GEG notwendig werden.
Durch welche Maßnahmen die Staaten diese Ziele erreichen wollen, ist ihnen freigestellt. Allerdings sind sie verpflichtet, nationale Gebäuderenovierungspläne zu erstellen, die die Strategien zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands aufzeigen – auch unter Berücksichtigung von sozialverträglichen Aspekten für Gebäudeeigentümer und Mieter.
Weitere offizielle Informationen zur künftigen EPBD gibt es derzeit nicht, auch keine Lesefassung.
Die vorläufige Einigung zur neuen EPBD muss noch vom EU-Parlament und vom EU-Rat förmlich angenommen werden. Das wird für Februar 2024 erwartet. Danach wird die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und wird in Kraft treten.
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