EuGH zum Tragen eines islamischem Kopftuchs in Betrieben

Eine unternehmensinterne Regel, die einem Arbeitnehmer, der Kundenkontakt hat, das Tragen von sämtlichen politischen, philosophischen oder religiösen Zeichen verbietet, stellt keine Diskriminierung dar.

Das private belgische Unternehmens G4S erbringt für Kunden aus dem öffentlichen und privaten Sektor u. a. Rezeptions- und Empfangsdienste. Eine bei G4S geltende Regel verbot es den Arbeitnehmern, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen, da ein solches sichtbares Tragen der von G4S bei ihren Kundenkontakten angestrebten Neutralität widerspreche. Eine Rezeptionistin, die auf dem Tragen eines islamischen Kopftuch bestand, wurde entlassen.

In seinem Urteil weist der europäische Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass es keine Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit geben darf. Da sich die Unternehmensregel aber auf alle Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen bezieht und damit unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt, werden alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleich behandelt. Folglich begründet eine solche interne Regel keine Ungleichbehandlung. Eine solche Regel für alle, die mit Kunden in Kontakt treten, ist aber Voraussetzung.
Der Gerichtshof führt aus, dass der Wunsch eines Arbeitgebers, seinen Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, insbesondere dann rechtmäßig ist, wenn nur die Arbeitnehmer einbezogen werden, die tatsächlich mit Kunden in Kontakt treten. Dieser Wunsch gehört nämlich zu der von der Charta anerkannten unternehmerischen Freiheit. Es ist aber zu prüfen, ob es dem Unternehmen, unter Berücksichtigung der unternehmensinternen Zwänge und ohne eine zusätzliche Belastung tragen zu müssen, möglich wäre, einem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz ohne Sichtkontakt mit Kunden anzubieten, statt ihn zu entlassen.

Artikelnummer: cci51469

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