GEG im Bundesrat: Stellungnahme von BTGA, FGK und RLT-Herstellerverband

(Abb. © privat)
Frank Ernst (Abb. © privat)

Am 8. September hatten die Abgeordneten des Bundestags das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Daraufhin meldeten sich einige Branchenverbände (VDKF, BWP, ZVSHK und die SHK-Regionalverbände Baden-Württemberg und Bayern) zu Wort. Am 29. September hat nun der Bundesrat entschieden, zur GEG-Novelle nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. BTGA, FGK und der Herstellerverband RLT-Geräte reagieren darauf mit einer gemeinsamen Stellungnahme.

Frank Ernst, Geschäftsführer des Bundesindustrieverbandes Technische Gebäudeausrüstung (BTGA), des Fachverbandes Gebäude-Klima (FGK) und des Herstellerverbandes Raumlufttechnische Geräte sagte: „Die Entscheidung des Bundesrates, zum sogenannten ,Heizungsgesetz’ den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, gibt den Unternehmen der Branche der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) die dringend benötigte Planungssicherheit. Nach monatelangen intensiven politischen und medialen Diskussionen kann die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nun hoffentlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Bundesrat hat in einer begleitenden Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, bei der nächsten Novellierung des GEG die geplante Förderung auszuweiten. Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung appellieren an die Bundesregierung, in diesem Zuge Nichtwohngebäude stärker in den Fokus zu rücken und darüber hinaus weitere Verbesserungen am Gesetz vorzunehmen. Wichtige Hinweise, die die Fachverbände wiederholt eingebracht haben, wurden im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht ausreichend berücksichtigt.“
Aus Sicht der TGA-Branche müssten laut Ernst drei Punkte besonders dringend überarbeitet werden: der neue Paragraf 71p des GEG (schafft die Möglichkeit, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben), die Anrechenbarkeit von Abwärme als erneuerbare Energie, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird, sowie drittens die Verankerung – entsprechend der ehemaligen Energieeinsparverordnung – des Mindestluftwechsels im GEG-Paragraf 13 ‚Dichtheit‘.

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