Heizungsmodernisierung geplant – welcher Stichtag gilt?

Zum 1. Juli tritt das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) in Kraft. Wer eine Heizungsmodernisierung ins Auge fasst, hat bis zum 31. Mai Zeit, die neuen Anforderungen des Gesetzes zu umgehen – interessant insbesondere für Nichtwohngebäude.

(Abb. KB3/Fotolia.com) Wird aktuell in Baden-Württemberg ein zentraler Heizkessel in einem bestehenden Wohngebäude ausgetauscht oder erstmalig eingebaut, müssen 10 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch regenerative Energien abgedeckt werden. Ab 1. Juli wird der erforderliche Anteil an regenerativer Energie auf 15 % angehoben. Außerdem wird der Geltungsbereich auch auf Nichtwohngebäude ausgeweitet. Die Frage, welche Fassung des EWärmeG bei einem vorgesehenen Heizkesseltausch gilt, hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg am 4. Mai in einer Information an die zuständigen unteren Baurechtsbehörden geklärt.
Das EWärmeG 2015 sieht im § 26 vor, dass auf Gebäude, deren Heizanlage vor dem 1. Juli ausgetauscht wurde, das EWärmeG 2008 anzuwenden ist. Bedingung ist, dass der Austausch komplett abgeschlossen und die neue Heizanlage betriebsbereit eingebaut ist.
Ist mit der Planung bereits vor Verabschiedung des Gesetzes begonnen worden und kann die Umsetzung nicht rechtzeitig bis zum 30. Juni erfolgen, hat das Ministerium eine Härtefallregelung vorgesehen. Gleiches gilt für Fälle, bei denen der Auftrag für die Heizungserneuerung zwar rechtzeitig erteilt wurde, aber aufgrund erhöhter Nachfrage nicht mehr bis zum 30. Juni ausgeführt werden kann. Dann kann ebenfalls das EWärmeG 2008 angewendet werden. Es gelten jedoch folgende Bedingungen:
– das installierende Unternehmen muss bis zum 31. Mai verbindlich beauftragt sein (belegt beispielsweise durch eine Kopie der Auftragserteilung)
– das beauftragte Unternehmen muss bestätigen, dass ein rechtzeitiger Einbau vor dem 1. Juli nicht möglich war
– das mit dem Einbau beauftragte Unternehmen muss nachweisen, dass die Heizanlage bis zum 31. Oktober betriebsbereit eingebaut wurde (belegt beispielsweise durch eine Rechnungskopie mit Einbaudatum).

Die Befreiung kann direkt nach Einbau der neuen Heizanlage oder spätestens zusammen mit dem Erfüllungsnachweis (nach EWärmeG 2008) bei der unteren Baurechtsbehörde geltend gemacht werden.

Bei Nichtwohngebäuden entsteht in diesen Fällen keine Nutzungspflicht, da Nichtwohngebäude im EWärmeG 2008 nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, bei Nichtwohngebäuden bestehen keinerlei Anforderungen zur Nutzung der erneuerbaren Energie.

Härtefallregelung im Wortlaut
„Es ist analog § 19 Abs. 2 EWärmeG 2015 (Härtefallregelung) von den Regelungen der Novelle zu befreien und das EWärmeG 2008 anzuwenden, wenn der Auftrag zum Heizungstausch bis zum 31. Mai 2015 verbindlich erteilt wurde, der beauftragte Sachkundige bestätigt, dass ein rechtzeitiger Einbau vor dem 1. Juli 2015 nicht mehr möglich war, und die neue Heizanlage bis spätestens zum 31. Oktober 2015 betriebsbereit eingebaut wurde.
Die Befreiung kann direkt nach Einbau der neuen Heizanlage oder spätestens zusammen mit dem Erfüllungsnachweis (nach EWärmeG 2008) bei der unteren Baurechtsbehörde geltend gemacht werden. Der verpflichtete Gebäudeeigentümer muss dazu Folgendes vorlegen:
– Verbindliche Beauftragung des Unternehmens bis 31. Mai 2015(z.B. Kopie der Auftragserteilung),
– Bestätigung des beauftragten Unternehmens, dass ein rechtzeitiger Einbau vor dem 1. Juli 2015 nicht mehr möglich war und
– Bestätigung des mit dem Einbau beauftragten Unternehmens, dass die Heizanlage bis zum 31. Oktober 2015 betriebsbereit eingebaut wurde (z.B. Rechnungskopie mit Einbaudatum)
Wenn vom Eigentümer die geforderten Erklärungen vorlegt werden, ist das EWärmeG 2008 anzuwenden. Für Nichtwohngebäude hat dies zur Folge, dass in diesen Fällen keine Nutzungspflicht entsteht, da Nichtwohngebäude vom EWärmeG 2008 nicht erfasst sind.“ (Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg)

Artikelnummer: cci34858

Schreibe einen Kommentar