UBA darf namentlich vor „Klimawandel-Skeptikern“ warnen

In einer Broschüre hatte das Umweltbundesamt Kritiker der Klimaforschung mit Namen genannt und kritisiert. Eine Klage dagegen wurde letztinstanzlich abgewiesen.

(Abb. Titelbild UBA-Broschüre) 2013 veröffentlichte das Umweltbundesamt die Broschüre „Und sie erwärmt sich doch“. Die Behörde setzte sich darin mit Fragen zum Klimawandel auseinander – sowie mit Falschbehauptungen. Am Ende der Broschüre nannte das UBA auf drei Seiten prominente „Klimaskeptiker“. Zwei der dort genannten Publizisten und Manager verklagten die Behörde vor dem Verwaltungsgericht Halle, weil sie durch ihre namentliche Nennung in negativem Zusammenhang ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sahen. Das Gericht urteilte im Herbst 2015, die Äußerungen in der Broschüre seien sachlich und nicht überzogen. Ein Kläger zog vor die nächste Instanz. Doch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt lehnte die Zulassung der Berufung gegen das vorherige Urteil ab (Az 3 L 44/16, Entscheidung vom 26. Januar 2017).

Der Staat dürfe, gibt der Tagesspiegel die Argumentation der Richter wieder, „bei seinen Informationstätigkeiten in Grundrechte Einzelner eingreifen, wenn dies gerechtfertigt erscheine“. Begebe sich ein Publizist in der Öffentlichkeit bewusst in Konfrontation zum wissenschaftlichen Konsens, müsse er hinnehmen, dass sich andere – und auch staatliche Behörden – damit kritisch auseinandersetzen und dabei auch seinen Namen nennen. Das Fazit des Tagesspiegels: „Verbieten kann der Staat die Klimawandel-Leugnung zwar nicht, aber sie immerhin als das darstellen, was sie ist: das Abstreiten von Gültigem“.
 

Artikelnummer: cci51449

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