- Leser helfen Lesern: Ökodesign, EnEV und Wärmerückgewinnung – Antworten
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Bei der Frage eines Lesers ging es um die Verknüpfung der Ökodesign-Richtlinie für dezentrale „Nur-Zuluft“-RLT-Geräte zur Hallenlüftung mit den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Hier die Statements der Leser.
(Abb. © Beermedia/Fotolia.com) Der Leser schrieb:
„Beim Thema Wärmerückgewinnungspflicht in RLT-Geräten gemäß der Ökodesign-Richtlinie herrscht bei uns im Unternehmen, und aus meiner Sicht auch bei vielen Herstellern, eine große Unsicherheit. Wir haben viele Kunden aus dem industriellen Bereich und haben es in diesem Zusammenhang häufig mit Hallenbauten zu tun. Zum Erreichen des nach den Arbeitsstättenrichtlinien notwendigen Luftwechsels sind beispielsweise im Bestand oft im Dach installierte, dezentrale Zuluftgeräte zu finden, die mit einem Heizregister und einem Filter ausgestattet sind und ggf. noch Umluftklappen besitzen. An anderer Stelle in derselben Halle sind zur Abführung einfache Abluftventilatoren im Hallendach oder in der Hallenwand eingesetzt. In größeren Hallenkomplexen kommen mehrere auf diese Art „verknüpfte“ oder „zusammenhängende“ Anlagen zum Einsatz.
Mir ist klar, dass bei einer solchen Lösung – ob nun bei einem Neubau oder bei einer Modernisierung – die Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an unidirektionale „Nur-Zuluft-Geräte“ einzuhalten sind. Aber welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die EnEV?
Wenn beispielsweise eine Halle mit mehreren einzelnen Zuluftgeräten mit Zuluftleistungen von je unter 4.000m³/h ausgestattet wird und diese Geräte mit entsprechenden Abluftventilatoren in der Außenwand oder Hallendach kombiniert und regelungstechnisch verknüpft werden, plane und baue ich dann – auch ohne Wärmerückgewinnung – noch „EnEV konform“ und befinde mich auf der rechtlich sicheren Seite? Denn die EnEV fordert ja ab Luftvolumenströmen über 4.000 m³/h den Betrieb einer Wärmerückgewinnung.“
Wir leiteten die Frage an unsere Leser weiter. Hier die Antworten:
- Ein freundliches Hallo an den Verfasser dieser Frage. Kann es Ihnen wirklich darum gehen, mit Spitzfindigkeiten eine Lösung für „sparsame“ Betreiber zu finden? Sollte man nicht besser die Potenziale berechnen und Möglichkeiten aufzeigen?
Wolfgang Greiner-Mai, GM Consult Wolfgang Greiner-Mai GmbH, Hamburg
- Der Leser fragt, ob bei einer dezentralen Hallenbelüftung mit mehreren luftseitig unabhängigen Zu- und Abluftgeräten die Volumenströme im Hinblick auf § 15 EnEV und damit die Notwendigkeit einer Wärmerückgewinnung zu addieren sind, oder die Einzelgeräte unter 4.000 m³/h als separate Anlagen zu bewerten sind und damit nicht unter die Anforderung fallen.
Hierzu hat das DIBt eine EnEV-Auslegung (Staffel 19 Auslegung Nr. 9) veröffentlicht, die klare Auskunft gibt. Die Auslegung ist am einfachsten über die Webseiten des BBSR zu finden. Sie besagt sinngemäß, dass die Anforderung einer WRG sich bei dezentralen Anlagen nach dem Einzelluftvolumenstrom richten muss. Unabhängig von der EnEV-Anforderung ist es natürlich eine Frage fachgerechter Planung, ob bei sinnvoller Verwertbarkeit der Abwärme trotzdem der Einbau von geeigneten Wärmerückgewinnungsanlagen bei einer Lebensdauerbetrachtung wirtschaftlicher ist, als die entsprechenden Beheizungskosten in Kauf zu nehmen. Bei einer wirtschaftlich sinnvollen Machbarkeit im Rahmen einer Sanierung oder eines Neubaus sollte daher nicht aus dem Grund, dass die Grenze der EnEV-Anforderung nicht erreicht ist, auf eine WRG verzichtet werden. Ist umgekehrt eine WRG nicht wirtschaftlich sinnvoll, da z.B. die aus Maschinenabwärme bereitgestellte Wärme zur Hallenbeheizung ganzjährig ausreicht, die Zuluft auch kein Heizregister besitzt und damit durch Einbau einer WRG kein wirtschaftlicher Vorteil zu erzielen ist, muss aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV beantragt und genehmigt werden, auch wenn die Einzelanlage mehr als 4000 m³/h Zuluft fördert, denn es wäre dem Bauherrn nicht zuzumuten, Geld in eine WRG zu investieren, die ihm nichts bringt.
Werner Niklasch, Sachverständiger Energieeffizienz, Bauphysik und Klima, TÜV Hessen GmbH
- In der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 ist die ELA wie folgt definiert:
Artkel 2 (5) „Ein-Richtung-Lüftungsanlagen“ (ELA) [bezeichnet] eine Lüftungsanlage, die einen Luftstrom nur in einer Richtung erzeugt, entweder von innen nach außen (Fortluft) oder von außen nach innen (Zuluft), bei der der mechanisch erzeugte Luftstrom durch natürliche Luftzufuhr oder -abfuhr ausgeglichen wird;
Hier ist vor allem der letzte Teil „ausgeglichen durch natürliche Luftabfuhr“ maßgeblich. Da in dem beschriebenen Fall Abluftventilatoren zum Luftausgleich benutzt werden, fallen derartige Lüftungsanlagen unter die Definition einer ZLA):
Artikel 2 (6) „Zwei-Richtung-Lüftungsanlage“ (ZLA) [bezeichnet] eine Lüftungsanlage, die einen Luftstrom zwischen innen und außen erzeugt und sowohl mit Fortluftgebläsen als auch mit Zuluftgebläsen ausgestattet ist;
Sollte die Be- und Entlüftung rein zur Einhaltung von MAK-Werten an einzelnen Arbeitsbereichen (z.B. Schweißplatzabsaugung) oder zur Wärmeabfuhr vom Arbeitsmaschinen installiert werden, kann für diese Geräte die Ausnahme einer Prozesslüftung gemäß Artikel 1 Punkt 2 Absatz f) beantragt werden. Zuständig sind die Umweltämter der Bundesländer.
Dipl.-Ing.(FH) Alexander Gross, Nova Apparate GmbH
Die EU 1253/2014 steht als europäische Verordnung oberhalb von lokalen Verordnungen, wie der EnEV, die nur in Deutschland gilt. Ausnahme wäre, wenn die lokalen Anforderungen strikter wären als die europäische Verordnung.
Das bedeutet, dass die Volumenstromgrenze von 4.000 m³/h nicht ausschlaggebend ist. Da mit der Kombination aus zwei ELAs in einem Gebäude (oder Gebäudeteil) eine ZLA vor Ort geschaffen wird, ist nach der EU 1253/2014 eine Wärmerückgewinnung einzubauen. Und das unabhängig vom Volumenstrom (Bemerkung der Vollständigkeit halber: unter 250 m³/h Gesamt-Zuluftstrom ist das Gerät als Wohnraumlüftungsanlage definiert; da gelten gesonderte Anforderungen).
Anders ausgedrückt: Der Kunde kann vom Gerätehersteller zwei ELAs erwerben, die richtlinienkonform sind. Sobald diese Geräte (Zu- und Abluft) im Gebäude (oder Gebäudeteil) miteinander kombiniert werden, wird eine ZLA geschaffen. Nach der EU 1253/2014 muss eine ZLA über eine Wärmerückgewinnung verfügen; auch unter 4.000 m³/h Volumenstrom.
Als effiziente Lösung dieser Aufgabe ist eine Kombination von einem kleinen, auf den minimalen Außenluftvolumenstrom ausgelegten, (evtl. CO2-geregelelten Zentrallüftungsgerät inkl. Wärmerückgewinnung, aber ohne Nacherhitzer oder -kühler, und dezentralen Luftheizgeräten mit Mischluftklappe zu raten. Die Zuluft passiert hierbei die Wärmerückgewinnung und wird anschließend als Primärluft mit der Sekundärluft im Luftheizgerät temperiert. Die Abluft wird vom Zentrallüftungsgerät abgesaugt, über die Wärmerückgewinnung geführt und als Fortluft nach außen befördert.
Hiermit haben Sie ein regelkonformes und energieeffizientes Lüftungskonzept, mit der Möglichkeit die Temperatur nach Zonen zu regeln.
Mikhail Valovich, DencoHappel
Auf Seite 2 finden Mitglieder Direktlinks zur Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 und zum EVIA/Eurovent-Leitfaden.
Artikelnummer: cci43608
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