cci Forum: Konformitätserklärung

Ich habe zur Zeit ein Problem mit dem Gewerbeaufsichtsamt, das von mir eine Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie und Produktsicherheitsgesetz für eine installierte Be- und Entlüftungsanlage verlangt.
Nach Auffassung des Gewerbeaufsichtsamts habe ich immer dann eine Konformitätserklärung gemäß Produktsicherheitsgesetz zu bringen, wenn ich eine komplexe Anlage errichte, die aus Einzelkomponenten (RLT-Gerät, Regelanlage, Befeuchter, Wärmepumpenkomponenten, Volumenstromregler, Brandschutzsysteme) besteht, auch wenn diese jede für sich eine CE-Kennzeichnung haben)!
Tatsächlich ist die Ausgangslage aber nicht ganz klar. Ich bitte an dieser Stelle um den Versuch einer Klärung.

1.
Siehe kompletten Text des BTGA im Link (unten):
Gebäudetechnische Anlagen in ihrer Gesamtheit, die vom TGA-Anlagenbauer in ein Gebäude installiert werden, fallen als Ganzes weder in den Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie, noch der EU-Richtlinie für einfache Druckbehälter, noch der EU-Richtlinie über Druckgeräte sowie der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften (Maschinenverordnung, Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern und Druckgeräteverordnung). Der TGAAnlagenbauer ist daher nicht verpflichtet, für die von ihm installierte Gesamtanlage eine sog. „Konformitätserklärung“ nach den genannten Vorschriften zu erstellen bzw. die Gesamtanlage mit einem CE-Zeichen zu versehen. Entsprechende gegenteilige Forderungen von Auftraggeberseite sind aus den dargestellten Gründen unbegründet und finden in den vorgenannten Rechtsvorschriften keine Stütze.

BTGA-Text: https://www.dropbox.com/s/hrobb3skoyhlsmn/Maschinenrichtlinie%201996%20BHKS-fach5.pdf?dl=0

Siehe auch hier: https://www.dropbox.com/s/t4w21txrdggfgiu/Hersteller%20nach%20Maschinenrili.docx?dl=0

Hans Kranz


2.
Der oben genannte BTGA-Text ist von 2003, die Maschinenrichtlinie wurde aber 2006 aktualisiert. Die Redaktion recherchierte beim BTGA und erhielt folgende Auskunft:

„Die von Ihnen genannte Fachinformation 5 des BTGA, damals BHKS, ist auch heute noch in Teilen zutreffend. Dies gilt beispielsweise für die Aussage, dass neue komplette Lüftungssysteme mit Lüftungsgerät, Luftleitungen, Regelorganen oder Brandschutzklappen etc. nach unserer Auffassung keiner CE-Kennzeichnungspflicht nach Maschinenrichtlinie unterliegen. Wie ich hoffe, beantwortet dies die Frage Ihres Lesers.

Clemens Schickel, BTGA

Artikelnummer: cci62905

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