GEG-Novelle: Länder- und Verbändeanhörung gestartet

(Abb. © Ingo Bartussek/stock.adobe.com)
Bis zur Verabschiedung der GEG-Novelle ist es noch ein langer Weg durch verschiedene Instanzen. (Abb. © Ingo Bartussek/stock.adobe.com)

Nach der politischen Einigung auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Koalitionsausschuss haben BMWSB und BMWK am 3. April die Länder- und Verbändeanhörung zu der Gesetzesnovelle gestartet. Der Zeitrahmen dieser Konsultationsphase ist knapp bemessen. Noch im Laufe des Monats soll die Kabinettbefassung folgen.

Ziel des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist, den Wärmebereich zu dekarbonisieren. Dafür sollen mit der BEG-Novelle die nötigen Maßnahmen eingeleitet und schrittweise umgesetzt werden. Nach der politischen Einigung sind nun die Länder und Verbände aufgefordert, Stellung zum Referentenentwurf zu beziehen. Dieser sieht aktuell vor, dass beim Einbau neuer Heizungen ab 2024 konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden muss. Konkret heißt das, dass ab 1. Januar nächsten Jahres „möglichst“ jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. „Dieser Fokus auf den Neubau ist angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend“, schreiben die zuständigen Ressorts Bundesbauministerium (BMWSB) und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK) in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Beim Einbau von neuen Heizungen müssten aufgrund von deren langer Nutzungsdauer jetzt die richtigen Weichen gestellt werden.
Nach den teils populistischen Berichten in den jüngsten Tagen und Wochen ist wichtig zu wissen: Es gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen.

Die vorgeschlagenen Regelungen auf einen Blick:

  • Die Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien ab 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht befreit werden.
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Defekte Heizungen können repariert werden.
  • Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist (Heizungshavarie), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, sodass der Umstieg auf eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energie nicht ad hoc erfolgen muss.
  • Es gibt umfassende Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden. Fällt die erste Gasetagenheizung in dem Gebäude aus, haben die Eigentümer erstens drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf erneuerbare Energien umgestellt wird. Zweitens erhalten sie, wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entschieden haben, weitere zehn Jahre Zeit zur Umsetzung.
  • Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 % grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.
  • Der Umstieg soll durch gezielte Förderung unterstützt werden. Damit werden auch soziale Härten abgefedert. Zudem gibt es weiterhin Steuermäßigungen.
    Erste Reaktionen auf den überarbeiteten Referentenentwurf sind durchaus positiv ausgefallen. „Die Diskussionen um das Gebäudeenergiegesetz haben sich gelohnt“, wird beispielsweise die Vorsitzende der Hauptgeschäftsführung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Berlin, Kerstin Andreae zitiert. Verglichen mit der ersten bekannt gewordenen Version seien nun einige entscheidende Verbesserung erkennbar, die eine effiziente und praktikable Wärmewende ermöglichten.

Unter „Anhänge“ findet sich der 155-seitige Referentenentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes mit Bearbeitungsstand vom 3. April zum Download. Das BMWK hat die GEG-Novelle auf acht Seiten zusammengefasst. Dieser Überblick steht ebenfalls unter „Anhänge“ als pdf-Datei zum Download bereit.

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