VDI 6211: Systeme zur Belüftung und zur Rauchableitung von Aufzugsanlagen

Im Mittelpunkt der VDI 6211 stehen Maßnahmen für einen sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen sowie zum Gesundheitsschutz der Personen im Aufzug und zur Rauchableitung durch ausreichend bemessene Be- und Entlüftungssysteme. (Abb. © New Africa/stockadobe.com)

Jeden Dienstag informiert cci Branchenticker über neue Normen, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen aus der LüKK und der TGA. Heute stellen wir den im Oktober 2024 erschienen Weißdruck der VDI-Richtlinie 6211 vor. Darin geht es um grundsätzliche Vorgaben für den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen sowie um Maßnahmen zu deren Be- und Entlüftung und zur Rauchableitung.

Die VDI-Richtlinie „Be- und Entlüftungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Rauchableitung von Aufzugsanlagen und Aufzugsschächten“ hat einen Umfang von 42 Seiten (deutsch/englisch). Sie erläutert auf Basis von Vorgaben aus Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln grundsätzliche Anforderungen an mechanische und elektrische Systeme für einen sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen.

Im Mittelpunkt der VDI 6211 stehen Maßnahmen zur Be- und Entlüftung des Fahrkorbs und des Aufzugsschachts, um sich im Aufzug aufhaltende Personen zu schützen und im Brandfall Rauch abzuleiten. Dazu sind „im Sinne der Aufzugsrichtlinie Aufzugsanlagen so zu entwerfen und zu bauen, dass auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die in der Aufzugsanlage befindlichen Personen ausfallsicher gewährleistet ist“. Zum Einhalten dieser Vorgabe können Aufzugsanlagen mit Systemen der freien oder der maschinellen Lüftung mit Ventilatoren betrieben werden.

Zum Gesundheitsschutz der Personen in einem Aufzug enthält die VDI 6211 Berechnungsbeispiele zu Mindestaußenluftvolumenströmen in Fahrstühlen. Dazu werden in der Richtlinie maximale CO2-Konzentrationen von 3.000 beziehungsweise 5.000 ppm im Fahrstuhl vorgegeben, die durch eine Be- und Entlüftung unterschritten werden sollen. Für einen mit acht Personen besetzten Fahrstuhl ergeben sich aus diesen Vorgaben Außenluftvolumenströme von 80 beziehungsweise 40 m³/h. Laut Richtlinie sind diese Grenzwerte in der Regel nicht durch eine freie Lüftung, sondern nur durch den Betrieb von maschinellen Lüftungsanlagen einzuhalten.

Darüber hinaus geht es in der Richtlinie um die Rauchableitung aus einer Aufzugsanlage. Eine Rauchableitung aus dem Aufzugsschacht soll vermeiden, dass Rauchgase, die außerhalb des Aufzugsschachts entstehen und in diesen einströmen, nicht in andere Geschosse übertragen werden. Dazu kann die Rauchableitung durch den Betrieb von natürlichen (NRA) oder maschinellen Rauchabzügen (MRA) erfolgen. Druckbelüftungsanlagen (RDA) sorgen im Brandfall dafür, dass ein Eindringen von Rauchgasen über die Aufzugsschachttüren in den Aufzugsschacht vermieden werden.

Eine ausführliche Zusammenfassung des Entwurfs der VDI-Richtlinie steht in cci Wissensportal unter der Artikelnummer cci285157.

Eine monatlich aktualisierte Übersicht zu mehr als 350 Normen, Richtlinien, Verordnungen und Gesetzen aus der LüKK finden Sie in cci Wissensportal unter der Artikelnummer cci257169. In dieser nach Themenbereichen gegliederten Tabelle sind die Neuerscheinungen des Jahres 2024 in blau und die über 130 technischen Regeln, zu denen die Redaktion Zusammenfassungen erstellt hat, in grün gekennzeichnet (mit zugehörigen Artikelnummern).

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