EU-Parlament beschließt Neufassung der Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz

(Abb. © moritz /stock.adobe.com)
Gemäß der Neufassung der EPBD muss bis 2030 durch energetische Sanierungen der durchschnittliche Primärenergieverbrauch gegenüber 2020 um mindestens 16 % verringert werden. (Abb. © moritz /stock.adobe.com)

Am 12. März hat das EU-Parlament die zuvor bereits mit dem EU-Rat vereinbarte Neufassung der „Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden“ (EPBD = Energy Performance of Buildings Directive) angenommen. Die Richtlinie definiert Ziele zur Minderung des Energieverbrauchs und den damit einhergehenden Treibhausgasemissionen bei der Nutzung von Gebäuden.

In einer Presseinformation fasst das EU-Parlament folgende wichtige Inhalte und Ziele der EPBD zusammen:
Die Richtlinie enthält umfangreiche Anforderungen zur Verringerung des Energieverbrauchs in bestehenden und neu zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, um dadurch die Treibhausgasemissionen zu verringern. Diese Forderungen betreffen besonders den Transfer von bisher mit fossilen Energien betriebenen zu künftig ökologischen Heiz- und Kühlsystemen. Bis 2040 soll es keine mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel mehr geben, und bis 2050 soll der Gebäudebereich klimaneutral sein.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen ab 2030 alle Neubauten emissionsfrei sein. Bei Wohngebäuden im Bestand müssen die Mitgliedstaaten mit entsprechenden Maßnahmen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 gegenüber 2020 um mindestens 16 % und bis 2035 um mindestens 20 bis 22 % senken. Bis 2030 müssen 16 % und bis 2033 26 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz saniert werden und dabei zugleich auch Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
Sofern es technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden – je nach deren Größe – und in allen neuen Wohngebäuden installieren lassen.
Mehrere der in der neuen EPBD geforderten Maßnahmen werden in Deutschland bereits über das Klimaschutzgesetz (KSG) und die seit Januar 2024 geltende Neufassung des Gebäudeeffizienzgesetz (GEG) geregelt. Allerdings muss nach der offiziellen Veröffentlichung der EPBD geprüft werden, an welchen Stellen zum Beispiel das GEG an die neue EPBD angepasst werden muss. Dafür haben die Mitgliedsstaaten eine Übergangsfrist von zwei Jahren.
Über den Entwurf der EPBD hat cci Branchenticker bereits in den Beiträgen „EU-Gremien einigen sich auf neue Gebäudeeffizienzrichtlinie“ am 15.12.2023 (siehe cci264094) und „Die Neufassung der EPBD wird eine Modernisierungswelle auslösen“ am 20.12.2023 (siehe cci264256) berichtet.
Die Neufassung der EPBD muss nun noch vom Ministerrat formell angenommen werden, damit sie in Kraft treten kann. Hier sind keine Änderungen zu erwarten. Ein Termin dafür ist derzeit nicht bekannt. Sobald dieser Schritt erfolgt ist, wird die Redaktion eine ausführliche Zusammenfassung der 193 Seiten umfassenden neuen EPBD erstellen.

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