Gericht: Außenklimagerät braucht Genehmigung aller Wohnungseigentümer

Will ein Wohnungseigentümer ein Außenklimagerät an der Hausfassade anbringen, braucht er die Zustimmung der ganzen Eigentümergemeinschaft, so das Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-13 S 186/14 (13. Januar 2017).

Ein Wohnungseigentümer wollte ein typisches Außenklimagerät am Dachvorbau seiner Penthousewohnung anbringen. Farblich setzte sich das Gerät wenig von der Fassade ab. Die Mehrheit der Eigentümer stimmte der Anbringung zu, einer nicht. Es kam zum Rechtsstreit darüber, ob es sich hier um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte genehmigt werden können.

Das Urteil
Das Frankfurter Landgericht ging von einer ganz erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums aus. Der Eingriff gehe über das zulässige Maß hinaus. Die Klimaanlage an der Fassade sei von der Straßenseite des Hauses aus zu sehen. Deswegen hätte es der Zustimmung aller Eigentümer bedurft.

Die Begründung
Grundlage war die Frage, ob es sich bei der Maßnahme um eine Modernisierung laut § 22 Abs. 2 S. 1 WEG handelt. Eine solche kann auch gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer durchgesetzt werden. Dies wurde vom LG negiert. Dabei stellte das LG auf § 559 Abs. 1 BGB (§ 555b Nr. 1 BGB a.F.) ab, der eine Modernisierung u. a. dann bejaht, wenn es zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse kommt. Allerdings verlangte das Landgericht, dass diese Voraussetzung sich auf die gesamte Wohnungsanlage beziehen müsse, nicht nur auf eine einzelne Wohnung. Denn zu beachten sei das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen § 22 Abs. 1 WEG (beeinträchtigende bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer) und § 22 Abs. 2 BGB (bei Modernisierungen laut § 555b BGB reicht eine 3/4-Mehrheit aus).
 

Artikelnummer: cci55362

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