Gericht: Im Arbeitszeugnis kein Platz für Ironie

Hat der Arbeitnehmer bei der der Zeugniserteilung ein Vorschlagsrecht, von dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, sollte es sich der Arbeitgeber zwei Mal überlegen, bevor er vom Entwurf durch Steigerungen nach „oben“ abweicht.

LüKK-relevante Gerichtsurteile in cci Branchenticker (Abb. © Rafa Irusta/Fotolia.com) Denn der Zeugnisanspruch ist nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernst gemeint sind. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die in der Regel übliche Formel des Bedauerns, dass der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, im Zeugnis fehlte. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht, und der beklagte Arbeitgeber wurde verpflichtet, das Zeugnis sachlich umzuformulieren.

Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen 12 Ta 475/16), Vorinstanz: Arbeitsgericht Hamm (3 Ca 1338/15)

Artikelnummer: cci59594

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