Kraft-Wärme-Kopplung: EEG-Umlage ist doch nur anteilig zu zahlen

Laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) brauchen Betreiber einer KWK-Anlage für eigengenutzten Strom nun doch nicht die volle EEG-Umlage zu zahlen. Man hat sich mit der Wettbewerbskommission der Europäischen Union (EU) geeinigt.

Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (Abb. B.KWK) Die ursprüngliche Regelung nach § 61 b Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für eigengenutzten Strom aus KWK-Anlagen war ab dem 1. Januar 2018 wegfallen. Demnach war für die Eigennutzung des selbst erzeugten Stromes in KWK-Anlagen die volle EEG-Umlage zu zahlen. Das betraf alle Anlagen, die ab dem 1. August 2014 ihren Betrieb aufgenommen haben. Im Grundsatz hat man sich nun auf die alte Regelung geeinigt:

  • Für KWK-Neuanlagen unter 1 MWel sowie über 10 MWel müssen 40 % der EEG-Umlage gezahlt werden.
  • Für KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie müssen 40 % der EEG-Umlage gezahlt werden.
  • Für KWK-Neuanlagen zwischen 1 und 10 MWel müssen 40 % der EEG-Umlage gezahlt werden, sofern die Anlagen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr laufen. Bei Anlagen mit höherer Auslastung steigt die durchschnittliche Umlage kontinuierlich an. Bei über 7.000 Vollbenutzungsstunden gelten dann 100 %. Wie diese Abstufung aussieht, ist noch unklar.
  • Für KWK-Anlagen, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung bis 2019 bzw. 2020. Wie diese aussieht, ist noch unklar.
  • Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018. Den betroffenen KWK-Anlagenbetreibern wird die bereits abgeführte volle EEG-Umlage bis auf den Mindestsatz zurückerstattet.

Die Regelungen müssen nun im EEG und im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) verankert werden. Auch erfolgt noch eine Prüfung der neuen Regelung durch die EU-Kommission. Beides soll nach Information des BMWi noch vor der Sommerpause erfolgen.

Artikelnummer: cci61065

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