Auch rund ein Jahr nach Inkrafttreten beschäftigt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Leser von cci Branchenticker. Heute fragt der Geschäftsführer eines süddeutschen TGA-Unternehmens, wie § 71a GEG „Gebäudeautomation“ auszulegen und anzuwenden ist, wenn eine VRF-Klimaanlage zusätzlich zu einer Gasheizung betrieben wird.
Hier eine aktuelle Frage eines Lesers von cci Branchenticker: „Bezieht sich die Nennleistung einer installierten VRV-Klimaanlage zum Kühlen oder Heizen auf die Kälteleistung, Heizleistung oder die Leistungsaufnahme?“ Wie der Fragesteller erläutert, ist in dem betreffenden Gebäude bereits ein Gas-Brennwert-Heizkessel mit einer Leistung von 19,3 bis 96,5 kW installiert. Zusätzlich gibt es in dem Gebäude eine VRF-Anlage. Möglicherweise werde durch diese Konstellation der im GEG genannte Grenzwert von 290 kW überschritten und der Kunde müsste nicht nur dieses Gebäude mit einer Gebäudeautomation nachrüsten, sondern gegebenenfalls auch weitere Gebäude. „Wie verhält sich das?“, bittet der Leser um Einschätzungen aus der Community von cci Branchenticker.
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Im Oktober hatte ein anderer Leser gefragt, ob der Automationsgrad B gemäß § 71 GEG „Anforderungen an die Heizung“ beim Bau neuer Nichtwohngebäude mit thermischer Heiz-/Kühlleistung über 290 kW nur für die Wärmeversorgung anzuwenden ist oder auch für weitere Gewerke (siehe cci282824).
Klären konnte cci Branchenticker bereits im April eine Leserfrage zum mittleren Automationsgrad gemäß DIN V 18599 V, Teil 11 „Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung: Gebäudeautomation“ (2018) (siehe cci271488).
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