Leser helfen Lesern: Frage zum Automationsgrad B im GEG

Seit 1. Januar gilt das GEG 2024. Doch zur Auslegung und Anwendung gibt es auch Monate später noch Fragen. (Abb. © nmann77/stock.adobe.com)

Für den Bau neuer Nichtwohngebäude mit thermischer Heiz-/Kühlleistung über 290 kW ist im aktuellen Gebäudeenergiegesetz der Automationsgrad B gefordert. Der Prokurist eines norddeutschen Ingenieurbüros fragt sich, ob dieser nur für die Wärmeversorgung anzuwenden ist oder auch für weitere Gewerke.

§71 läuft im GEG unter der Überschrift „Anforderungen an die Heizung“. Das verunsichert einen Leser von cci Branchenticker. Er fragt sich, ob dennoch alle Automationsfunktionen – also auch beispielsweise für RLT-Geräte, Beleuchtung und Sonnenschutz – gemäß DIN 18599 Teil 11 in Kat. B auszuführen sind, oder ob es nur um die Automation der Wärmeversorgung geht. Im Falle der Lüftung müsste demnach jeder belüftete Raum präsenzabhängig gelüftet werden, das heißt, ein variables Volumenstromregelungssystem (VVS) für jeden Raum, so der Leser. Weitergedacht führe das dann beispielsweise auch zu präsenzabhängiger Dimmung der Beleuchtung sowie zu entsprechenden Auswirkungen auf den planerischen und baulichen Aufwand und die Kosten. Konkret will der Leser wissen:

  • Wie verhält man sich hier als Planer?
  • Was muss der Bauherr wissen?
  • Welche Risiken bestehen für welche Parteien?
  • Wie sehen die Bundesländer und der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV), Berlin, das Thema?

Antworten Sie auf diese Fragen einfach über die Kommentarfunktion am Ende des Beitrags.

Bereits im April konnte cci Branchenticker eine Leserfrage zum mittleren Automationsgrad gemäß DIN V 18599 klären (siehe cci271488)

cci282824

2 Kommentare zu “Leser helfen Lesern: Frage zum Automationsgrad B im GEG

  1. Ich zitiere:

    § 71a Gebäudeautomation
    „(1) Ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgerüstet werden. Satz 1 ist auch für ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt anzuwenden.“

    (2) Zur Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 muss ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet werden, mittels derer
    1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
    2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare …können,
    3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt werden können,
    4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können und
    5. die für die Einrichtung oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert werden kann.

    Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen….“

    (3) Neben der Anforderung nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
    1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend … und
    2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.

    Ihre Frage: Wie verhält man sich hier als Planer?
    Meine Meinung: Als Planer beraten Sie den Bauherrn, also Planen Sie Gebäude mit einer Heiz-/Kühlleistung über 290 kW Anschlussleistung den Automationsgrad B über alle gebäudetechnischen Systeme.

    Ihre Frage: Was muss der Bauherr wissen?
    Meine Meinung sehr plakativ ausgedrückt: Der Bauherr muss „nichts“ Wissen. Sie als wissender Planer vertreten den Bauerherrn und beraten in allen Fragen der TGA.

    Ihre Frage: Welche Risiken bestehen für welche Parteien?
    Meine Meinung sehr plakativ ausgedrückt: Wenn der Bauherr abweichende Entscheidungen der Normen oder Gesetzte trifft, dokumentiert man dies und der Bauherr verantwortet seine Entscheidung.

    Ihre Frage: Wie sehen die Bundesländer und …?
    Meine Meinung: Ich dachte das GEG gilt für die ganze BRD?!

    Was ich sehr befürworte und was dem Gebäudenutzer sehr viel Energiekosten spart, sind diese beiden Sätze:

    „Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.“

    „ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.“

    Da wir bereits mehrere 1.000 TGA-Anlagen analysiert und optimiert haben, kann ich aus Erfahrung sagen, dass die Einsparpotenziale in der Regel bei über 30 % liegen, dies gilt für Alt- und Neubauten.

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