LG Dortmund: Urteil zu Split-Klimaanlagen im Baumarkt

Ein Anbieter muss bei einem Split-Klimagerät deutlich darauf hinweisen, dass dieses ausschließlich durch zertifizierte Personen installiert werden darf. (Abb. © Tomasz Zajda/stock.adobe.com)

Wenn ein Baumarkt Kunden nicht darauf hinweist, dass Split-Klimaanlagen ausschließlich durch Fachbetriebe installiert werden dürfen, ist das nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund als „irreführende Werbung“ anzusehen.

Geklagt hatte ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Bau- und Gartenmärkte sowie einen Onlineshop. Klagegegenstand war die Bewerbung einer Split-Klimaanlage „A1“ zu einem Kaufpreis von 699 € im Onlineshop. Dabei sind im Lieferumfang eine 5-Meter-Kupferrohrleitung (gefüllt), Elektroanschlüsse, eine Fernbedienung und ein Kondensatwasserschlauch enthalten. Bei dem Angebot wird nicht darauf hingewiesen, dass der Einbau der Klimaanlage nur von einem zertifizierten Fachbetrieb erfolgen darf. Nachdem die Beklagte auf mehrere Schreiben und Fristen des Klägers nicht geantwortet hatte, landete das Verfahren vor Gericht. Dabei verurteilte das Landgericht Dortmund die Beklagte aus unter anderem folgenden Gründen (mit Verweisen auf die F-Gase-Verordnung):
„Dass die hier beworbene „vorgefüllte Split-Klimaanlage“ nur durch ein zertifiziertes Unternehmen installiert werden darf, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 5 VO (EU) Nr. 517/2014. Danach dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen nach Art. 10 der Verordnung zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 9 Abs. 3 ChemKlimaschutzV. Danach dürfen Einrichtungen gemäß Artikel 11 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 517/2014 nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Abs. 1 der Verordnung vorweisen kann.“
In der Werbung durch die Beklagte sei aber nicht darauf hingewiesen worden, dass die Installation solcher Anlagen durch einen Fachbetrieb erfolgen muss. Aus Sicht des Landgerichts handele es sich bei der unterlassenen Information aber um eine Tatsache, die der Marktteilnehmer für eine informierte Entscheidung benötige. Das Verschweigen der Vorgaben des Art. 11 Abs. 5 VO (EU) Nr. 517/2014 sei deshalb unlauter im Sinne des § 5a UWG.
Daraus ergabs sich folgendes Urteil des Landgerichts:
„Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (…), insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland den Verkauf von Split-Klimaanlagen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorgefüllt sind, zu bewerben, ohne dabei deutlich und unmissverständlich bereits im Rahmen der Verkaufswerbung darauf hinzuweisen, dass die Installation der Klimaanlage nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf.“
Das gesamte Urteil des LG Dortmund lesen Sie hier.

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