GEG 2024: Praxis-Update zum Dämmen von Rohrleitungen

(Abb. © nmc Deutschland)
Seit Inkrafttreten des GEG gelten verschärfte Anforderungen für die Rohrdämmung kältetechnischer Anlagen. (Abb. © nmc Deutschland)

Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. Januar 2024 gelten neue Regeln für die Rohrdämmung kältetechnischer Anlagen. Hierzu hat die Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbands Schaumkunststoffe und Polyurethane (FSK), Frankfurt am Main, ihre praktischen Anwendungstabellen angepasst.

Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen haben sich die Anforderungen nach Anlage 8 zum GEG deutlich erhöht. Darauf weist der FSK hin. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sind seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle bis zu einem Innendurchmesser von 22 mm mit einer Mindestdämmschichtdicke von 9 mm zu dämmen. Bei mehr als 22 mm Innendurchmesser beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 mm. Diese Mindestanforderungen beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/(mK) bei einer Mitteltemperatur von 10 °C. Für weitere Details hierzu siehe „GEG 2024 fordert höheres Dämmniveau für Kaltwasserleitungen in LüKK-Anlagen“ unter cci264284 in cci Wissensportal.
Die nachfolgenden FSL-Tabellen veranschaulichen die Anwendung des GEG für die Dämmung verschiedener Rohrleitungen. Als Quelle diente dem FSK die Anlage 8 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) des GEG, die sich auf die drei folgenden Paragrafen bezieht:
• § 69 (Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen)
• § 70 (Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen)
• § 71 (Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen)

alle Tab. © FSK)
Anmerkungen zu Tabellen 1 und 2:
1) Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack- und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. Zur Erhaltung des Nutzungskomforts sollten diese Warmwasserleitungen auch gedämmt werden, damit keine unnötige Abkühlung durch Bauteile usw. entsteht.
2) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z.B. durch Begleitheizung) geschützt werden. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien VDI 2055 und VDI 2069.
3) Exzentrische/asymmetrische Rohrschläuche sind zur Begrenzung der Wärmeabgabe zulässig. Die Nenndicke ist zur Kaltseite anzuordnen. Die Gleichwertigkeit ist vom Hersteller durch ein anerkanntes Prüfinstitut mittels Gleichwertigkeitsbescheinigung nachzuweisen. (alle Tab. © FSK)
(alle Tab. © FSK)
Anmerkungen Tabelle 3:
1) In Abhängigkeit aller Einflussgrößen (Feuchtigkeit und Temperatur der Umgebung, Medientemperatur etc.) muss grundsätzlich geprüft werden, ob die Mindestdämmdicke ausreicht, um Tauwasser zu verhindern. Aus Gründen der Energieeffizienz liegt eine optimale Dämmdicke der Kühlwasser- und Kältemittelleitungen bei mindestens 19 mm.
2) Diese Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs bezieht sich auf eine Mitteltemperatur von 10 °C.

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