Seit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. Januar 2024 gelten neue Regeln für die Rohrdämmung kältetechnischer Anlagen. Hierzu hat die Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbands Schaumkunststoffe und Polyurethane (FSK), Frankfurt am Main, ihre praktischen Anwendungstabellen angepasst.
Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen haben sich die Anforderungen nach Anlage 8 zum GEG deutlich erhöht. Darauf weist der FSK hin. Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sind seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle bis zu einem Innendurchmesser von 22 mm mit einer Mindestdämmschichtdicke von 9 mm zu dämmen. Bei mehr als 22 mm Innendurchmesser beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht 19 mm. Diese Mindestanforderungen beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/(mK) bei einer Mitteltemperatur von 10 °C. Für weitere Details hierzu siehe „GEG 2024 fordert höheres Dämmniveau für Kaltwasserleitungen in LüKK-Anlagen“ unter cci264284 in cci Wissensportal.
Die nachfolgenden FSL-Tabellen veranschaulichen die Anwendung des GEG für die Dämmung verschiedener Rohrleitungen. Als Quelle diente dem FSK die Anlage 8 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) des GEG, die sich auf die drei folgenden Paragrafen bezieht:
• § 69 (Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen)
• § 70 (Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen)
• § 71 (Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen)
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