Neue KfW-Förderstufe EH/EG 55 ab nächste Woche beantragbar

Mit der neuen Förderstufe soll der Neubau klimafreundlicher Wohnungen angeregt und insbesondere der bestehende Bauüberhang aktiviert werden. (Abb. © Ployker/stock.adobe.com)

Die KfW führt neue befristete Förderstufen „Effizienzhaus 55“ (Wohngebäude) und „Effizienzgebäude 55“ (Nichtwohngebäude) in der Produktfamilie „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) ein. Anträge können ab dem 16. Dezember gestellt werden. Ziel ist es, klimafreundliche Neubauten voranzubringen und geplante Bauvorhaben zu aktivieren.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt, erweitert das Förderangebot im Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) um eine neue befristete Förderstufe. Damit können künftig sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude im Standard Effizienzhaus 55 (EH 55) beziehungsweise Effizienzgebäude 55 (EG 55) gefördert werden. Die Antragstellung ist ab dem 16. Dezember möglich.

Das Ziel der neuen Förderstufe ist laut KfW, den Bau neuer klimafreundlicher Wohnungen in Deutschland zu fördern, bereits geplante, aber noch nicht begonnene Bauvorhaben voranzubringen und den Einsatz erneuerbarer Energien zu erhöhen. Die Förderung erfolgt in den bestehenden KfW-Produkten „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ (297/298) und „Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude“ (299). Sie wird als zinsgünstiger Kredit mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln angeboten. Die Kreditvergabe erfolgt analog zu den bestehenden Produktbedingungen ohne die Gewährung von Beihilfen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts.

Gefördert werden Vorhaben, die den technischen Mindestanforderungen für EH 55 beziehungsweise EG 55 entsprechen und ohne fossile Wärmeerzeuger geplant sind. Voraussetzung ist außerdem eine gültige Baugenehmigung oder – bei nicht genehmigungspflichtigen Projekten – die entsprechende behördliche Kenntnisnahme. Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten sind finanzierbar. Wie hoch der maximale Kreditbetrag ist, hängt davon ab, welche Förder­stufe erreicht wird – also wie energie­effizient und nachhaltig die Immobilie ist. In der „KfW-Information für Multiplikatoren“ wird für Wohngebäude ein Kredithöchstbetrag von maximal 100.000 € pro Wohneinheit genannt. Bei Nichtwohngebäuden sind es bis zu 1.000 €/m2 Nettogrundfläche, maximal 5 Mio. € pro Vorhaben.

Auf der KfW-Website zu KFN-Wohngebäuden wird der maximale Kreditbetrag angegeben mit „150.000 € je Wohnung, wenn Ihre Immobilie die Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG (Anm. d. Red.: QNG = Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) erfüllt.“ Bei KFN-Nichtwohngebäuden (Stufe Klimafreundliche Nichtwohngebäuden – mit QNG) sind es maximal 2.000 €/m2 Nettogrundfläche, maximal 10 Mio. € pro Vorhaben.

Lieferungs- und Leistungsverträge sowie Kaufverträge dürfen laut KfW ebenfalls erst ab dem 16. Dezember beantragt werden. Ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung bei der KfW ist förderschädlich. Die für die Antragstellung erforderliche „Bestätigung zum Antrag“ kann ab sofort erstellt werden.

Das KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) wurde im März 2023 gestartet, Ende 2023 aufgrund erschöpfter Haus­halts­mittel vorübergehend gestoppt (siehe cci264154) und im August 2024 wieder aktiviert.

cci312814

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