Heizungserneuerung: IVD fasst aktuellen Stand des GEG zusammen

(Abb. © Dan Race/stock.adobe.com)
Monteur im Heizungskeller (Abb. © Dan Race/stock.adobe.com)

Nicht nur Hauseigentümer fragen sich, wie sie bezüglich ihrer Heizung auf die bevorstehende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) reagieren sollen. Auch unter Planern und Beratern von installierenden Fachfirmen ist die Ungewissheit groß. Der Immobilienverband Deutschland (IVD) gibt eine Übersicht, was gelten soll, welche Fristen zu beachten sind und welche Handlungsoptionen es gibt.

  • Bestand und 2023 neu eingebaute Heizungen
    Eine Heizungsanlage, die bereits im Haus im Einsatz ist oder noch bis Ende dieses Jahres eingebaut wird, kann bis 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Der IVD sieht daher aktuell keinen Handlungsbedarf, wenn die Heizung absehbar noch einige Jahre betriebsfähig ist. In der Regel sei es besser, mit Neuinvestitionen abzuwarten, bis die Rahmenbedingungen klarer sind.
  • Einbau einer neuen Heizung ab 2024
    Ab dem 1. Januar 2024 sollen Hauseigentümer grundsätzlich verpflichtet sein, nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65-prozentigem Anteil erneuerbarer Energie einzubauen. Es sei denn, dass eine konventionelle Heizung noch vor dem 19. April 2023 bestellt wurde. Dann kann diese noch bis 18. Oktober 2024 eingebaut werden. Weitere Abweichungen hängen von der kommunalen Wärmeplanung ab.
  • Kommunale Wärmeplanung
    Großstädte ab 100.000 Einwohnern sollen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis 1. Juli 2028. Wird eine Öl- oder Gasheizung vor dem Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, besteht die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erst ab dem 1. Januar 2029. Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien am Brennstoff. Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffgebiet vorsieht, kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff umgestellt wird. Scheitert die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff, muss die Heizungsanlage innerhalb von drei Jahren zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der IVD weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2024 auch bei vorliegender kommunaler Wärmeplanung eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden kann, wenn diese spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird.
  • Unterstützung klimafreundlicher Heizungen
    Hauseigentümer sollen künftig für den Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage 30 % Förderung beantragen können. Weitere 20 % Förderung sollen Hauseigentümer erhalten, die vorzeitig in eine neue Heizung investieren, obwohl sie dazu noch nicht verpflichtet sind (Speed-Bonus). Unter Umständen können weitere Zuschüsse und vergünstigte Kredite hinzukommen.

Über die Rolle von Wärmepumpen äußert sich der IVD nicht in seiner Zusammenfassung zum GEG.

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