cci Forum: Verstärken Aluminium-Schalldämpfer die Brandgefahr?

In einem Mehrfamilienhaus-Neubau wurden aufgrund von Platzmangel die notwendigen Schalldämpfer in die senkrechten Abluftleitungen eingebaut. Da die Schalldämpfer aus Aluminium sind, besteht die Gefahr, dass in einem Brandfall durch das frühzeitige schmelzende und herabtropfende flüssige Aluminium das Brandschott beim ordnungsgemäßen Schließen behindert/verhindert wird.
Der Bauherr fordert die nachträgliche Änderung der Installation. Aber aufgrund des Baufortschritts ist der Austausch der Alu-Schalldämpfer gegen Stahlblech-Schalldämpfer nur mit einem riesigen Kostenaufwand möglich.
Können andere Lösungsansätze realisiert werden?

Antworten der Leser

1.
Beim Lesen der Frage habe ich als erstes auf den Kalender geschaut. Glück gehabt, der April ist vorbei. Aluminium schmilzt bei 660 °C (Wikipedia), da sollten alle Absperrvorrichtungen, ob aufschäumend oder mechanisch, schon lange geschlossen sein.

Rolf Tschersich, Planen & Bauen, TGA, BLB NRW Bielefeld, Bielefeld


2.
Aluminium hat einen Schmelzpunkt von über 600 °C. Zink liegt bei ca. 420 °C. Als guter Brandschützer sollte man daher auch verzinkte Rohrleitungen verbieten, da Zink ebenfalls abbrennt. Als sicherere Werkstoffe bleiben dann nur noch Edelstahl und Promat übrig für Luftleitungen, da Farbe ebenfalls brennt.
Das Ganze ist absurd, wenn man sich anschaut, wie exakt in der Praxis die Brandschotte ausgeführt sind. Für mich ist dieser Vorfall ein Beispiel für Juristerei in der Praxis.
Ein Brandschott schließt normal bei 100 °C, wenn flüssiges Aluminium herabtropft, hat man mindestens 650 °C. Die Auslösevorrichtung muss längst geschlossen sein bei diesen Bedingungen. Aluminium mit so dünnen Wandstärken tropft auch nicht ab, es korrodiert/verbrennt praktisch ohne flüssigen Zwischenzustand. Selbst wenn es tropft, tropft es normal nicht auf Rohrleitungen aus Kunststoff. Was soll die Forderung?
Die Brennbarkeit von Aluminium ist für mich nur ein Vorwand, der von einem findigen Juristen dazu benutzt wird, um Geld von einem Unternehmen zu schöpfen.
In der Normung darf Aluminium nur in Entrauchungsleitungen nicht verwendet werden. Aber Entrauchungsleitungen mit Schalldämpfer kenne ich keine.

Herbert Haser, Betic S. A., Luxemburg

3.
Ich hatte genau diese Thematik letztens mit Herr Düring (Aereco) diskutiert. Hier hat das Unternehmen tatsächlich, aufgrund eines SV-Entschieds, die erhöhte Brandgefahr von Aluminiumschalldämpfern geprüft. Gegen Ende des Jahres soll das Prüfprotokoll erscheinen, Ergebniss laut mündlicher Aussage ist, dass trotz herablaufendem Aluminium das Brandschott nach DIN 18017-3 entsprechend auslöste.
Es entsteht also kein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch die Schalldämpfer.
Ich hoffe ich habe die Thematik entsprechend wiedergegeben, ansonsten fragen Sie Herrn Düring.

Morten Ostermann, Planungsgruppe Dröge Baade Drescher, Salzgitter/Hamburg
 
4.
Hier stellt sich die Frage, wie die Brandschulzklappe (BSK) ausgelöst wird. Ist es tatsächlich so, dass der Schalldämpfer schmelzen kann, bevor die BSK schließt? Die Auslösetemperatur eines Schmelzlots liegt bei 72 bzw. 95 °C, der Schmelzpunkt von Aluminium bei 660 °C). Die Klappe sollte lange geschlossen sein , bevor der Schalldämpfer zerläuft.
Gibt es hier dennoch Bedenken, z.B. dass Flammen direkt an den Schalldämpfer gelangen können, bevor die BSK geschlossen ist, könnte man über eine Auslösung der BSK über einen Motor nachdenken und eine kleine Brandmeldeanlage (BMA) vorsehen.

Leser möchte nicht genannt werden, ist aber der Radaktion bekannt

5.
Handelt es sich um eine Abluftanlage nach DIN 18017-3? Eigentlich müsste es so sein, denn sonst dürfen so oder so keine Brandschotts eingesetzt werden. Welche Brandschotts wurden verwendet, denn die Zulassungen geben ggf. zusätzliche Hinweise. Befinden sich die Schotts in den Anschlussleitungen oder in den Decken? – Ich vermute in den Decken!
In der DIN 18017-3 gibt es eine m. E. eine klare Aussage dazu:
Der Querschnitt der Absperrvorrichtungen (Anschlussquerschnitt) darf maximal 350 cm² betragen.
Fur die zugehörigen Luftungsleitungen müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein (siehe Bilder 6.2 und 6.3):
1. Vertikale feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen (Hauptleitungen) mussen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsklasse haben, die der Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Decken entspricht (L 30/60/90 oder F 30/60/90 oder europäisch hierzu gleichwertige Klassifizierungen).
2. Schächte fur Lüftungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsklasse haben, die der Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Decken entspricht (L 30/60/90 oder F 30/60/90 oder europäisch hierzu gleichwertige Klassifizierungen).
3. Hauptleitungen im Innern von feuerwiderstandsfähigen Schächten sowie gegebenenfalls außerhalb der Schächte liegende Anschlussleitungen zwischen Absperrvorrichtung und luftführender Hauptleitung mussen aus Stahlblech bestehen. Die Anschlussleitungen zwischen Schachtwandung und außerhalb des Schachtes angeordneten Absperrvorrichtungen dürfen jeweils nicht länger als 6 m sein; die Anschlussleitungen dürfen keine Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsfähigkeit uberbrücken.
Anschlussleitungen innerhalb von Schächten mussen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Hinweise gibt auch das Werk „M-LüAR. Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zu der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie“ (Lippe · Czepuck · Esser · Vogelsang) hier

Dipl.-Ing. (VDI) Carsten Dittmar, Systemair GmbH, Boxberg


6.

Für den Brandschutz beschreibt die Musterbauordnung (MBO) im Wesentlichen die zu erfüllenden baurechtlichen Schutzziele im § 14 MBO 2002. Außerdem werden Anforderungen, denen Lüftungsanlagen genügen müssen, im § 41 MBO 2002 definiert:
Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.
Brennbare Baustoffe sind jedoch nicht zulässig für Lüftungsleitungen:
– in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, (…)
– über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen
– die Luft mit Temperaturen von mehr als 85 °C fördern
– wo sich im besonderen Maße brennbare Stoffe ablagern können (z. B. Abluftleitungen für gewerbliche Küchen, Raumlüftungsanlagen in holzverarbeitenden Betrieben).

Redaktion

Artikelnummer: cci67916

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